Unfallregulierung - Grundsätzlich kann die Versicherung einen Schaden auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers regulieren. Die allgemein geltenden Versicherungsbedingungen geben diesen Ermessensspielraum.

Der Sachverhalt

Ein Autofahrer wollte mit seinem PKW aus der Ausfahrt einer Parkgarage fahren. Die Ausfahrt aus der Tiefgarage ist grundsätzlich nur möglich, wenn ein entsprechendes Parkticket an der Schranke eingeführt wird. Dies kann jedoch umgangen werden, wenn man sich dicht an einen Vordermann anhängt und sozusagen dessen Parkticket mitbenutzt. Dann können auch zwei Autofahrer die Tiefgarage verlassen. Dies wollte sich der spätere Kläger zunutze machen. Er bat seinen Vordermann, sich an ihn hängen zu dürfen. Dieser lehnte jedoch das Vorgehen ab.

Trotzdem fuhr der Autofahrer dicht an den PKW des Vordermannes auf. Kurz nach Passieren der Schranke bremste dieser ab, wodurch der Hintermann auf seinen PKW auffuhr. Dabei entstand ein Schaden von 988 Euro, den der Vordermann von der Versicherung des Hintermannes ersetzt verlangt. Diese zahlte, trotz Widerspruch des Versicherten, den Schadensbetrag aus.

Da dies zu einer Erhöhung des Beitragssatzes geführt hätte, verklagte der Hintermann seine Versicherung vor dem Amtsgericht München auf Feststellung, dass der Verkehrsunfall kein zu einer Höherstufung führender Versicherungsfall sei. Schließlich sei der Vordermann schuld gewesen am Auffahrunfall. Die Versicherung hätte den Schaden nicht regulieren dürfen.

Versicherung kann auch gegen den Willen des Versicherungsnehmer regulieren

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab. Grundsätzlich könne eine Versicherung einen Schaden auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers regulieren. Auf Grund der allgemein geltenden Versicherungsbedingungen habe die Versicherung insoweit einen Ermessensspielraum. Dieses Ermessen sei im vorliegenden Fall pflichtgemäß ausgeübt worden.

Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten

Es handele sich um einen Auffahrunfall. Daher ergebe sich zunächst einmal der Anschein, dass der Kläger den erforderlichen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten habe. Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage wäre der Ausgang des Prozesses höchst ungewiss gewesen. Es sei nicht wahrscheinlich gewesen, dass der vorausfahrende Autofahrer eine bewusste Bremsung in einem Prozess eingeräumt hätte. Darüber hinaus wäre ohnehin ein Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen gewesen. Schon nach seiner Darstellung hatte der vorausfahrende Autofahrer schließlich angekündigt, dass er ihn nicht nachfahren lassen wollte.

Unter Abwägung all dieser Umstände habe sich die Versicherung nicht auf einen ungewissen Prozess einlassen müssen.

Gericht:
Urteil des AG München vom 27.1.10, AZ 343 C 27107/09 (rechtskräftig)

Quelle: Rechtsindex (ka) | AG München
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