Wer den Hund seines Nachbarn aus freundschaftlicher Beziehung "Gassi führt", steht dabei nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, so das Urteil des LSG Baden-Württemberg. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung der Biss-Attacke als Arbeitsunfall zu Recht ab.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung der Biss-Attacke als Arbeitsunfall ab. Der Verletzte, der den Rottweiler seines Nachbarn betreut hatte und von dem Hund gebissen wurde, habe sich nicht wie ein Beschäftigter um den Hund seines Nachbarn gekümmert, sondern lediglich aufgrund der freundschaftlichen Beziehung gehandelt.

Der Sachverhalt

Das Opfer der Biss-Attacke hatte den Hund des Nachbarn schon oft versorgt. Als der Hundehalter sich unerwartet einer stationären Krankenhausbehandlung unterziehen musste, bat er das spätere Opfer, sich um den Hund zu kümmern. Dieser sagte zu, versorgte den Rottweiler mit Futter und Wasser und führte ihn aus. Am sechsten Tag kam es dann zur Katastrophe. Während eines nächtlichen Spaziergangs mit dem Hund griff der Rottweiler unvermittelt an. Er verbiss sich in den Händen und Armen des Berufungsführers und fügte diesem über 30 tiefe Fleischwunden zu. Das Opfer musste sofort notoperiert und am rechten Unterarm eine Hauttransplantation durchgeführt werden.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung der Biss-Attacke als Arbeitsunfall ab. Der Verletzte habe sich nicht wie ein Beschäftigter um den Hund seines Nachbarn gekümmert, sondern lediglich aufgrund der freundschaftlichen Beziehung gehandelt.

Die Entscheidung

Diese Einschätzung bestätigten nun die Richter des Landessozialgerichts in zweiter Instanz und hoben die entgegenstehende Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn auf. Der Berufungsführer habe keine einer abhängigen Beschäftigung ähnliche Tätigkeit ausgeübt. In der Praxis würden zwar Dienstleistungen wie sog. "Dog-Sitting" angeboten, typischerweise jedoch nicht durch abhängig Beschäftigte, sondern durch selbständige Unternehmer. Im Übrigen sei das für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls erforderliche arbeitnehmerähnliche Verhalten immer dann zu verneinen, wenn die Hilfeleistung wie hier aufgrund verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Beziehungen erfolgt und wegen der engen Verbundenheit auch zu erwarten war.

Themenindex:
Arbeitsunfall, Wie-Beschäftigter, Berufsgenossenschaft, Unfallversicherung, Hundebiss

Gericht:
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2012 - L 8 U 4142/10

LSG Baden-Württemberg
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