Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer das Europakennzeichen eines amtlichen Kfz-Kennzeichens mit einem Reichsadler überklebt, um damit seine Missbilligung über die Europäische Union zum Ausdruck zu bringen. Das Oberlandesgericht München hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Urkundenfälschung oder ein Kennzeichenmissbrauch vorliegt.

Der Sachverhalt

Bei einer Polizeikontrolle wurde festgestellt, dass der Angeklagte die Europakennzeichen durch Aufkleber überklebt hatte, die den Reichsadler zeigten, obwohl der Angeklagte wusste, dass die Kennzeichen für sein Fahrzeug in dieser Form nicht durch die Zulassungsstelle der Landeshauptstadt München stammten. Durch die Instanzen zog sich die Frage nach einer Verurteilung wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB oder wegen Kennzeichenmissbrauchs gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StVG.

Die Entscheidung

Nach Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Urteil, Az. 4 OLG 14 Ss 322/18) erfüllt das Überkleben des Europakennzeichens eines amtlichen Kfz-Kennzeichens mit einem Preußenadler weder den Tatbestand der Urkundenfälschung noch denjenigen des Kennzeichenmissbrauchs, sofern der Täter keine Täuschung bezweckt, sondern lediglich seine Missbilligung über die Europäische Union zum Ausdruck bringen will. Allerdings liegt eine Ordnungswidrigkeit gem. gemäß §§ 48 Nr. 1b, 10 Abs. 12 S.1 FZV i.V.m. Nr. 3 Anlage 4 FZV vor.  

Keine Urkundenfälschung

Eine Urkundenfälschung begeht nach § 267 StGB derjenige, der ein Kraftfahrzeug mit einer anderen als der amtlich hierfür ausgegebenen Kennzeichnung versieht. Das Kennzeichen wurde verfälscht und entsprach nicht mehr § 10 FZV. Der Angeklagte wusste auch von der Veränderung und benutzte das Fahrzeug. Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 267 StGB setzt aber zusätzlich den Vorsatz voraus, zur Täuschung im Rechtsverkehr eine andere Person aufgrund eines Irrtums zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen. Es genügt hierbei nicht über die Echtheit einer Urkunde täuschen zu wollen, vielmehr muss der Täter mittels der Urkunde ein rechtserhebliches Verhalten erreichen wollen. Dies war vorliegend aber nicht der Fall. Vielmehr wollte der Angeklagte mit dem Anbringen des Preußenadlers seine Missbilligung über die Europäische Union zum Ausdruck bringen.

Kein Kennzeichenmissbrauch

Nachdem eine Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB nicht gegeben war, war gemäß § 22 Abs. 1 letzter Halbsatz StVG der Straftatbestand des § 22 StVG zu prüfen. Ein Kfz-Kennzeichen hat gemäß § 10 FZV obligatorisch das Euro-Symbol aufzuführen, ansonsten verliert das Fahrzeug die Betriebserlaubnis. Durch das Aufbringen des Preußenadlers wurden die Kennzeichen zumindest teilweise verdeckt und damit verändert. Der Tatbestand des § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG ist objektiv erfüllt. Es mangelt jedoch vorliegend an der Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes. Der Angeklagte hat das Kraftfahrzeug zwar in dem Wissen, dass das Kennzeichen durch das Aufbringen der Aufkleber verändert worden ist, auf öffentlichen Wegen geführt. Dies ist jedoch nicht ausreichend.

Es liegt eine Ordnungswidrigkeit vor

Nachdem ein Teil des Kennzeichens verdeckt worden ist, kommt jedoch eine Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 48 Nr. 1b, 10 Abs. 12 S.1 FZV i.V.m. Nr. 3 Anlage 4 FZV in Betracht. Hierbei ist zu überprüfen, ob eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit oder ein (vermeidbarer) Verbotsirrtum vorliegt.

Die Sache wurde an eine andere Berufungskammer des Landgerichts München I zurückzuverwiesen.

Gericht:
Oberlandesgericht München, Urteil vom 22.03.2019 - 4 OLG 14 Ss 322/18

OLG München
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