Pressemeldung: Von dem Halter eines Kfz kann verlangt werden, dass ein selbstklebendes Kennzeichen, das nicht den einschlägigen Vorschriften entspricht, von dem Fahrzeug entfernt wird. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Die Klägerin ist Halterin eines Mazda, an dem vorne nicht das von der Behörde abgestempelte Kennzeichenschild, sondern ein Klebekennzeichen angebracht ist. Das abgestempelte Schild führt die Klägerin nach ihren Angaben im Straßenverkehr mit sich und legt es, wenn sie ihr Fahrzeug parkt, hinter die Windschutzscheibe. Die Stadt Andernach gab der Klägerin auf, das Klebekennzeichen zu entfernen und die Mängelbeseitigung nachzuweisen. Hiergegen machte die Klägerin geltend, das beanstandete Klebekennzeichen, das sich schon sieben Jahre auf dem Fahrzeug befinde, entspreche den Vorschriften. Vorsorglich beantragte sie die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Dies lehnte die Stadt ab.

Die von der Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Klebekennzeichen, so das Gericht, erfülle die Anforderungen der einschlägigen Bestimmungen nicht, da sich auf der Vorderseite des Mazdas nicht das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer befinde. Zudem habe die Stadt zu Recht auch keine Ausnahmegenehmigung erteilt, weil hierfür kein Grund bestehe. Ein solcher könne dann gegeben sein, wenn etwa die Anbringung eines herkömmlichen Schildes an einem Fahrzeug technisch nicht möglich sei. Am Mazda der Klägerin könne aber nach Aussage des Herstellers problemlos ein gängiges Kennzeichen angebracht werden. Ästhetische Gründe oder die notwendigen finanziellen Aufwendungen der Klägerin für die Entfernung des Klebekennzeichens und eine Neulackierung rechtfertigten die Erteilung der gewünschten Ausnahme ebenfalls nicht.

Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 6. April 2009, 3 K 904/08.KO

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