Wer ein Auto geleast oder finan­ziert hat, ist nicht Eigentümer, sondern nur Halter des Fahrzeugs. Kommt es zu einem Unfall, kann die Versi­cherung des Unfall­gegners den Halter oder Fahrer unter Umständen in Regress nehmen. Dafür springt dann wiederum keine Versi­cherung ein.

Eine Information der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrs­recht im Deutschen Anwalt­verein (DAV)

Eigentümer eines geleasten Fahrzeugs ist die Leasing­ge­sell­schaft. Kommt es zu einem Unfall, kann sie Schadenser­satz­ansprüche gegen den Unfall­gegner des Halters geltend machen.

Sie muss sich dann weder das Mitver­schulden des Halters bezie­hungs­weise des Fahrers am Unfall, noch die Betriebs­gefahr des Fahrzeuges anrechnen lassen. In vielen Fällen teilen die Gerichte und Versi­che­rungen die Schäden nach einem Unfall aber in Quoten auf, da allen Betei­ligten eine Mitschuld zugesprochen wird.

Das bedeutet: Die Versicherung des Unfallgegners kann, nachdem sie den vollen Schaden reguliert hat, das Geld unter Gesamtschuldnergesichtspunkten vom Fahrer beziehungsweise Halter des geleasten Fahrzeugs zurückfordern. "Für diese Regressforderung ist dann aber weder die Vollkaskoversicherung noch die Haftpflichtversicherung oder die GAP-Versicherung eintrittspflichtig", warnt Rechtsanwalt Dr. Michael Schulte von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein. Hier bestünden somit letztlich erhebliche und unüberschaubare Haftungsrisiken für Halter und Fahrer von geleasten Fahrzeugen.

"Der Bundesgerichtshof hat sich zwar bereits mehrfach mit dem Thema befasst, hat das gesetzgeberische Defizit aber nicht korrigiert und allen Lösungsansätzen eine Absage erteilt", fügt Schulte hinzu. 

Schulte hält die aktuelle Gesetzeslage für unbefriedigend und keinesfalls interessengerecht. Der Gesetzgeber müsse hier durch eine klare Regelung Abhilfe schaffen. "Auf den Straßen sind immer mehr finanzierte und geleaste Fahrzeuge unterwegs", warnt der Lüdenscheider Rechtsanwalt. Die Problematik werde immer drängender.

Quelle: Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrs­recht im Deutschen Anwalt­verein (DAV)

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