Der Kläger fuhr mit einem 300.000 Euro teuren Sportwagen auf einem Parkplatz rückwärts in Richtung eines eingezäunten Grundstücks. Der dort befindliche Esel hatte offensichtlich keinen Gefallen an dem Luxusfahrzeug, streckte seinen Kopf durch den Zaun und biss in das Fahrzeug. Den Schaden will der Kläger ersetzt haben.

Der Sachverhalt

Während der Rückwärtsfahrt sei der vorher nicht wahrnehmbare Esel plötzlich aufgetaucht. Dieser habe den um die Weide führenden Zaun herunter- und nach vorne gedrückt und habe sodann in das Heck des Sportwagens gebissen.

Da es dem Kläger vor Schreck nicht gelungen sei, mit dem Fahrzeug nach vorne zufahren, habe der Esel noch ein zweites Mal zugebissen. Mit der Klage verlangt der Kläger nunmehr in der Hauptsache die Erstattung der Reparaturkosten zuzüglich Mietwagenkosten von insgesamt 5.168,05 €. Der Eselhalter behauptet, der Kläger habe sein Fahrzeug vor der Weide geparkt, so dass er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen müsse.

Die Entscheidung

Nach Urteil des Landgerichts Gießen hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten sowie der Kosten des Unfallersatzwagens in geltend gemachter Höhe (§ 833 S. 1 BGB).

Tierhalterhaftung

Nach den vorstehenden Feststellungen sind die Voraussetzungen der Tierhalterhaftung des Beklagten gegeben. Bei dem am Vorfall beteiligten Esel des Beklagten handelt es sich um ein sog. Luxustier i.S.v. § 833 S.1 BGB. Es ist nicht von dessen Eigenschaft, als sog. Nutztier i.S.v. § 833 S. 2 BGB gehalten zu werden, auszugehen.

Dazu wäre erforderlich gewesen, dass der Esel nach seiner überwiegenden Zweckbestimmung in erheblichen Umfang dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dienen würde. Eine maßgebliche Bedeutung des Esels für den Erwerb des Beklagten wurde - trotz eines rechtlichen Hinweises - von dem Beklagten auch nicht dargetan. Mithin trifft den Beklagten eine Gefährdungshaftung.

Kein Mitverschulden

Haftungsbeschränkungen aufgrund eines Mitverschuldens des Klägers (§ 254 BGB) oder wegen der von seinem PKW ausgehenden Betriebsgefahr sind schließlich nicht angezeigt.

Gericht:
Landgericht Gießen, Urteil vom 08.05.2017 - 4 O 110/17

LG Gießen
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