Bei einem Gebrauchtwagenkauf nutzen die Beteiligten häufig bestimmte Formulierungen, um die Haftung des Verkäufers für Mängel des Wagens auszuschließen. Oft wird dabei die Wendung "gekauft wie gesehen" gewählt. In vorliegender Entscheidung hat sich der 9. Zivilsenat des OLG Oldenburg damit auseinandergesetzt, was dies im Einzelfall bedeuten kann.

Der Sachverhalt

Eine Frau kaufte einen gebrauchten Peugeot von einem Privatmann. Nach einiger Zeit stellte sie erhebliche Vorschäden am Fahrzeug fest und verlangte die Rückabwicklung. Von diesen Schäden habe sie beim Kauf nichts gewusst, so die Frau. Der Verkäufer bestritt einen Vorschaden.

Des Weiteren verwies der Verkäufer auf die Vertragsformulierung "gekauft wie gesehen", womit Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen wären. Nachdem es zu keiner Einigung kam, zog die Frau vor Gericht.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg

Das Landgericht Aurich gab der Frau Recht, was jetzt der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (Az. 9 U 29/17) bestätigt hat. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen habe der Wagen einen erheblichen, nicht vollständig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden.

Beide Kotflügel wiesen Spachtelarbeiten und eine Neulackierung auf. Die Formulierung „gekauft wie gesehen" schließe einen Gewährleistungsanspruch der Klägerin nicht aus. Denn diese Formulierung gelte nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne.

Dass dem Verkäufer der Vorschaden ebenfalls nicht bekannt war, spiele keine Rolle. Denn für den Gewährleistungsanspruch sei eine Arglist des Verkäufers nicht Voraussetzung. Auch das Argument des Verkäufers, die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines privaten Verkäufers würden überspannt, greife nicht. Denn ihm hätte freigestanden, im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel zu vereinbaren. Die Frau kann jetzt den Wagen zurückgeben und erhält den Kaufpreis zurück.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg
Hinweisbeschluss vom 02.08.2017
Zurückweisungsbeschluss vom 28.08.2017
Aktenzeichen 9 U 29/17

OLG Oldenburg, PM 50/2017
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