Mit rund 2 Promille begab sich der Angeklagte in ein versteckt liegendes, als solches nicht beworbenes Bordell. Dementsprechend versteckt lag auch der Parkplatz. Nach einem Streit wegen der Zahlung, setzte er sich ins Auto und fuhr rund 8m auf dem Parkplatz. Das Amtsgericht sprach ihn wegen einer vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr schuldig.

Der Sachverhalt

Das als solches nicht beworbene Bordell befindet sich in einer versteckt liegenden Immobilie. Sein nicht mit Einlasshindernissen versehener Parkplatz ist nur über eine schmale Zufahrt zu erreichen. Zur Tatzeit war der Angeklagte alkoholbedingt fahruntüchtig mit einer Blutalkoholkonzentration von über zwei Promille.

Der Angeklagte legte mit seinem Fahrzeug auf dem Bordellparkplatz ca. 8 m zurück, nachdem eine Mitarbeiterin des Bordells, mit welcher der Angeklagte zuvor Ärger wegen der Höhe einer Rechnung bekommen hatte, vergeblich versucht hatte, ihm die Fahrzeugschlüssel abzunehmen. Der Angeklagte beabsichtigte, einen nahegelegenen, anderen Parkplatz aufzusuchen, um sich dort von einem Verwandten abholen zu lassen.

Geldstrafe und Fahrerlaubnisentzug

Das Amtsgericht sprach den Angeklagten auf Grund des vorstehenden Geschehens wegen einer vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr schuldig, verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 1.750 Euro und entzog ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sechs Monaten.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm

Die vom Angeklagten eingelegte Sprungrevision war vorläufig erfolgreich. Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat das angefochtene Urteil mit den zu Grunde liegenden Feststellungen, soweit diese den tatörtlichen Parkplatz betreffen, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere strafrichterliche Abteilung des Amtsgerichts Warendorf zurückverwiesen.

Die infrage stehende Strafvorschrift des § 316 Strafgesetzbuch verbiete, so der Senat, einem infolge Alkohols fahruntüchtigen Kraftfahrer mit einem Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu fahren. Zum öffentlichen Straßenverkehr könne neben dem öffentlichen Verkehrsraum mit seinen Straßen, Plätzen, Brücken und Fußwegen auch ein Parkplatz auf einem Privatgrundstück gehören. Das sei dann der Fall, wenn der Parkplatz entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen sei und so auch tatsächlich genutzt werde.

Im vorliegenden Fall fehlten ausreichende Feststellungen des Amtsgerichts dazu, ob der Bordellparkplatz als im vorstehenden Sinne öffentlicher Verkehrsraum anzusehen sei. Befinde sich das Bordell in einer versteckt liegenden, nicht als Bordell beworbenen Immobilie, bei der Parkplatz nur über eine schmale Zufahrt zu erreichen sei, sei bereits fraglich, ob der Platz einem größeren Personenkreis überhaupt als Parkplatz bekannt gewesen sei. Es könne auch gut sein, dass der so angelegte Parkplatz tatsächlich nur wenigen "Eingeweihten" wie z.B. dem Personal und/oder Stammkunden offen gestanden habe. Es bedürfe daher weiterer Feststellungen dazu, ob der Tatort zum öffentlichen Verkehrsraum gehöre.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15.09.2016 - 4 RVs 107/16

OLG Hamm
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