Ein Mann ohne Fahrerlaubnis verursachte unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall und wurde aufgrund der Verletzungen voll erwerbsgemindert. Die Rente kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Erwerbsminderung durch eine Straftat des Versicherten verursacht wurde.

Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente. Wird aber die Erwerbsminderung durch eine Straftat des Versicherten verursacht, kann die Rente versagt werden. Dies gilt auch bei einem Verkehrsunfall, wenn der Versicherte wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis strafrechtlich verurteilt worden ist, so das Hessische Landessozialgericht in seiner Entscheidung (Az. L 5 R 129/14).

Der Sachverhalt

Ein Mann verursachte mit 1,39 Promille einen Verkehrsunfall und wurde aufgrund der Verletzungen voll erwerbsgemindert. Das Amtsgericht verurteilte den Mann wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten auf Bewährung.

Die Rentenversicherung lehnt seinen Antrag auf Erwerbsminderungsrente ab, weil er sich grob selbstgefährdend verhalten habe. Er habe alkoholisiert und ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug geführt und sich damit eigenmächtig über anerkannte Grundprinzipien der Versichertengemeinschaft hinweggesetzt. Wer bewusst gegen Strafgesetze verstoße, die den Eintritt eines Schadensereignisses verhindern sollen, könne keine Versicherungsleistungen beanspruchen.

Die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (Az. L 5 R 129/14)

Die Richter beider Instanzen gaben der Rentenversicherung Recht (siehe Entscheidung des Sozialgerichts Gießen, Az. S 4 R 158/12). Die Rente könne versagt werden, wenn die Erwerbsminderung infolge der Ausübung einer strafbaren Handlung eingetreten sei. Voraussetzung sei eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung für ein Verbrechen oder ein vorsätzliches Vergehen.

Der Versicherte sei wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. Der bei dieser Tat eingetretene Unfall habe zur Erwerbsminderung geführt. Der Mann sei auch nicht nur "bei Gelegenheit" dieses Vergehens aufgrund eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls ohne eigenes Zutun verletzt worden. Vielmehr, so betonten die Richter, habe sich genau jene Gefahr realisiert, wegen derer der Versicherte zuvor durch den - bereits wiederholten - Entzug der Fahrerlaubnis "aus dem Verkehr gezogen" werden sollte.

Abwägung der Gesamtumstände

Ob bei strafbaren Handlungen die Rente zu versagen ist, hängt von der Abwägung der Gesamtumstände ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Sozialversicherungsrecht einerseits keine strafrechtliche Funktion hat, andererseits strafbares Verhalten aber auch nicht leistungsrechtlich "belohnt" werden soll. Neben der Schwere der Tat sind zudem Tathergang und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu beachten. Dies habe die Rentenversicherung bei ihrer Ermessensentscheidung zutreffend berücksichtigt.

Rechtsgrundlagen

§ 104 SGB VI

(1) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Berechtigten sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen haben, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. 2Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der Berechtigten liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht. (...)

Gericht:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20.11.2014 - L 5 R 129/14

Hessisches LSG
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