Ein privates Abschleppunternehmen schleppt im Auftrag der Stadt ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug ab. Bei dem Abschleppvorgang wird das Fahrzeug beschädigt. Haftet das Abschleppunternehmen für die Schäden? Ein Urteil des BGH.

Der Sachverhalt

Im Auftrag der Stadt schleppte ein Abschleppunternehmen das vom Kläger verbotswidrig geparkte Fahrzeug ab. Das Fahrzeug wurde auf den Parkplatz des Ordnungsamtes abgestellt. Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei bei dem Abschleppvorgang beschädigt worden, wodurch ihm ein Schaden in Höhe von 3.356,36 € entstanden sei. Die auf Ersatz seines Schadens gerichtete Klage gegen das Abschleppunternehmen hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VI ZR 383/12)

Die Revision wurde zurückgewiesen. Das beklagte Abschleppunternehmen sei nicht passivlegitimiert, da gemäß Art. 34 Satz 1 GG eine Haftungsverlagerung auf die Stadt eingetreten sei. Der Beklagte habe bei Durchführung der von der Stadt angeordneten Abschleppmaßnahme in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt. Das Unternehmen sei für die Stadt im Rahmen der Eingriffsverwaltung als deren "Erfüllungsgehilfe" tätig gewesen. Hätte die Stadt als Straßenverkehrsbehörde den Abschleppvorgang mit eigenen Mitteln durchgeführt, so stände der hoheitliche Charakter der Maßnahme außer Zweifel. Deren rechtliche Beurteilung als Vollstreckungshandlung kann aber nicht davon abhängen, ob die Vollstreckungsbehörde selbst oder ein Dritter im Auftrag dieser Behörde die Maßnahme durchführt. Da der Beklagte hoheitlich gehandelt hat, trifft die Verantwortlichkeit für sein etwaiges Fehlverhalten gemäß Art. 34 Satz 1 GG allein die Stadt.

Er hafte auch nicht aus § 328 BGB analog. Der zwischen der Stadt und dem Beklagten geschlossene Vertrag entfalte keine Schutzwirkung zu Gunsten des Klägers. Auch hafte der Beklagte nicht aus § 7 StVG. Der behauptete Schaden sei nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursacht worden. Es hätten sich keine Gefahren des Straßenverkehrs ausgewirkt.

Leitsätze des Gerichts

1. Beauftragt die Straßenverkehrsbehörde zur Vollstreckung des in einem Verkehrszeichen enthaltenen Wegfahrgebots im Wege der Ersatzvornahme einen privaten Unternehmer mit dem Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs, so wird der Unternehmer bei der Durchführung des Abschleppauftrages hoheitlich tätig.

2. Durch das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme wird ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet, auf das die §§ 276, 278, 280 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind.

3. Der Eigentümer des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs ist in einer solchen Fallkonstellation nicht in den Schutzbereich des zwischen dem Verwaltungsträger und dem privaten Unternehmer geschlossenen Vertrages über das Abschleppen seines Fahrzeugs einbezogen.

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.02.2014 - VI ZR 383/12

BGH
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