Ein starker Stuhldrang als Ursache einer Geschwindigkeitsüberschreitung führt nicht zum Absehen vom Regelfahrverbot aus dem Gesichtspunkt einer so genannten "notstandsähnlichen Situation", wenn der Betroffene bereits vor Erreichen der Tempolimit-Zone Probleme in seinem Darm wahrgenommen hatte.

Der Sachverhalt

Nach einer Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline, wurde ein Mann mit 132 km/h auf einer Landstraße mit einem Messgerät eso ES 3.0 geblitzt. Zugelassen waren an dieser Stelle ganze 70 km/h. Daraufhin bekam er ein einmonatiges Fahrverbot plus ein Bußgeld von 315 Euro aufgebrummt. Zumal in seinem Verkehrsregister schon ein entsprechender Eintrag von früher zu finden war.

Der Betroffene weigerte sich allerdings zu zahlen und seinen Führerschein abzugeben. Er sei vom Verkehrsgeschehen abgelenkt gewesen und habe das Beschränkungsschild übersehen, weil er bereits vor Erreichen der Geschwindigkeitsbegrenzungszone einen schmerzhaften Druck in seinem Darm verspürte. Er wäre dabei noch mit unangepasster Geschwindigkeit an der Messstelle entlang gefahren, hätte aber wenige Meter nach dem Ende der Limit-Zone angehalten und ein Maisfeld aufgesucht, wo er seine Notdurft verrichten konnte.

Das Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen (19 OWi-89 Js 155/14-21/14)

Dies entschuldigt den in Rede stehenden Geschwindigkeitsverstoß nicht. Der Betroffene hat ergänzend glaubhaft ausgeführt, er habe bereits vor Erreichen der Geschwindigkeitsbegrenzungszone Probleme in seinem Darm wahrgenommen, unter denen er bereits seit geraumer Zeit leide, so das Gericht. Vor diesem Hintergrund hätte der Betroffene erwägen müssen, ob er überhaupt in der Lage war, die Fahrt anzutreten. Gegebenenfalls hätten Umwege gefahren werden müssen, um es jederzeit zu ermöglichen, einem plötzlichen Stuhldrang nachzukommen. Auch hätte sich eine frühzeitige Fahrtunterbrechung oder gar -beendigung angeboten.

Gericht:
Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 17.02.2014 - 19 OWi-89 Js 155/14-21/14

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