Wer wegen Straftaten wie schwere und gefährliche Körperverletzung, Raub oder Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung, Nötigung, Bedrohung oder Sachbeschädigung auffällt, muss mit einer Überprüfung (MPU) der Fahreignung rechnen.

Auch nicht rechtskräftig abgeurteilte Straftaten können Anlass für eine Eignungsbegutachtung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und 7 FeV geben, so die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshof. Denn gerade im Straßenverkehr kann ein Kraftfahrer häufig in Situationen kommen, in denen sich andere möglicherweise unrichtig oder nicht situationsangepasst verhalten, und in solchen Momenten müssen Kraftfahrer in der Lage sein, sich unter Kontrolle zu halten und nicht wegen des Verhaltens eines anderen aggressiv in Worten oder gar tätlich zu reagieren.

Der Sachverhalt

Der Antragsteller fiel wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung und wegen Körperverletzung und Nötigung auf. Im Berufungsverfahren wurde der Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung fallengelassen. Der Antragsteller wurde wegen Körperverletzung sowie wegen versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung rechtskräftig verurteilt. Zur Überprüfung der Fahreignung wurde eine medizinisch-psychologischen Begutachtung (MPU) angeordnet. Dem kam er nicht nach, die Fahrerlaubnis wurde entzogen.

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshof

Die Entziehung der Fahrerlaubnis war aller Voraussicht nach rechtmäßig, insbesondere ist die Anordnung der Gutachtensbeibringung rechtlich nicht zu beanstanden.

  1. Auch nicht rechtskräftig abgeurteilte Straftaten können Anlass für eine Eignungsbegutachtung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und 7 FeV geben. (Amtl. Leitsatz)
  2. Als Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und 7 FeV kommen insbesondere Straftaten wie schwere und gefährliche Körperverletzung, Raub, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung, Nötigung, Bedrohung oder Sachbeschädigung in Betracht. (Amtl. Leitsatz)

Der hierzu erhobene Einwand, die dem Antragsteller gemachten strafrechtlichen Vorwürfe hätten keinerlei Bezug zu verkehrsrechtlichen Vorschriften und seien ohne verkehrsrechtlichen Bezug, geht fehl. Denn nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV müssen die Straftaten - ausdrücklich im Unterschied zu den Gründen für eine Eignungsüberprüfung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 FeV - nicht in Zusammenhang mit Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften und nicht in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen.

Aus dem Beschluss: Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) angeordnet werden zur Klärung von Eignungszweifel bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen. Die Straftaten, die Anlass zur Eignungsbegutachtung geben können, müssen nicht rechtskräftig abgeurteilt sein, vielmehr genügt es, wenn sich ihr Vorliegen aus Feststellungen etwa der Polizei oder aus anderen Erkenntnissen in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hinreichend zuverlässig ergibt (OVG Koblenz, Urteil vom 11. April 2000 - 7 A 11670/99 -, juris; Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 11 FeV Rn. 12; Tepe, NZV 2010, 64, 67). Insbesondere können hiernach auch Vorfälle berücksichtigt werden, in denen die strafrechtlichen Verfahren im Stadium vor einer rechtskräftigen Verurteilung eingestellt worden sind oder gemäß §§ 154, 154a der Strafprozessordnung - StPO - von der Erhebung einer öffentlichen Klage abgesehen bzw. die Strafverfolgung auf andere Gesetzesverletzungen beschränkt worden ist (siehe Tepe, a. a. O.; Wendlinger, NZV 2006, 505, 509).

[...] Aus den angeklagten und abgeurteilten Sachverhalten lassen sich aber, wie das Verwaltungsgericht zutreffend und ohne durchgreifende Rügen in der Beschwerde festgestellt hat, hinreichende Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass beim Antragsteller ein hohes Aggressionspotenzial besteht. Wegen dieser Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sich in Situationen, "in denen er sich im Recht wähnt, nicht unter Kontrolle hat" (Urteil des Amtsgerichts B-Stadt, Urteilsabdruck S. 4), stehen die angeklagten Straftaten in Zusammenhang mit der Kraftfahreignung des Antragstellers. Denn gerade im Straßenverkehr kann ein Kraftfahrer häufig in Situationen kommen, in denen sich andere möglicherweise unrichtig oder nicht situationsangepasst verhalten, und in solchen Momenten müssen Kraftfahrer in der Lage sein, sich unter Kontrolle zu halten und nicht wegen des Verhaltens eines anderen aggressiv in Worten oder gar tätlich zu reagieren [...]

Gericht:
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13.02.2013 - 2 B 189/13

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