Ist das Radarfoto eines Verkehrssünders von ausgesprochen schlechter Qualität, muss ein Amtsrichter in der Gerichtsverhandlung bei Bezugnahme auf die in den Akten zur Identifizierung befindlichen Lichtbilder auf diese Mängel ausdrücklich hinweisen. Unterlässt er das, ist das von ihm gefällte Urteil aufzuheben.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war das betroffenen Fahrzeug auf der Autobahn A 42 bei Tempo 177 geblitzt worden - bei einer dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h. Die gemessene Geschwindigkeit steht außer Zweifel.

Auf dem Radarfoto jedoch sind die Gesichtszüge des Fahrers nur unscharf zu sehen, keine klare Konturen von Nase, Mund und Augen erkennbar und die Stirnpartie sowie der Haaransatz durch den Rückspiegel vollständig verdeckt. Trotzdem verurteile ihn der zuständige Amtsrichter zu einer Geldbuße von 480 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat.

Die Entscheidung

"Der Bußgeldrichter hätte aber im vorliegenden Fall konkret darlegen müssen, warum es ihm gleichwohl möglich gewesen ist, den Mann als Fahrzeugführer zu identifizieren", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann. Hierzu hätte er Ausführungen zur Bildqualität machen sowie die - auf dem Foto erkennbaren - charakteristischen Merkmale der abgelichteten Person, die für seine Überzeugungsbildung bestimmend waren, benennen und beschreiben müssen.

Aus dem Urteil: [...] Hier lässt es jedoch die schlechte Qualität der vom Amtsgericht in Bezug genommenen Abbildungen als zweifelhaft erscheinen, dass diese eine tragfähige Basis für die Überführung des Betroffenen darstellen können. Denn die Gesichtszüge des Fahrers sind auf den Radarfotos nur unscharf zu sehen, klare Konturen von Nase, Mund und Augen sind nicht erkennbar, die Stirnpartie sowie der Haaransatz werden durch den Rückspiegel vollständig verdeckt. In Anbetracht der danach nur eingeschränkten Eignung der Fotos zur Identitätsfeststellung hätte der Bußgeldrichter im vorliegenden Fall konkret darlegen müssen, warum es ihm gleichwohl möglich gewesen ist, den Betroffenen als Fahrzeugführer zu erkennen. Hierzu hätte er Ausführungen zur Bildqualität machen sowie die – auf dem Foto erkennbaren – charakteristischen Merkmale der abgelichteten Person, die für seine Überzeugungsbildung bestimmend waren, benennen und beschreiben müssen (vgl. BGH a.a.O.; Göhler a.a.O.; Meyer-Goßner a.a.O.) An einer solchen für den Senat nachvollziehbaren Darstellung der Beweiswürdigung fehlt es indes. [...]

Weil er das nicht tat, wurde das Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2011 - IV-4 RBs 29/11

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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