Kurzinfo: Die Nutzung von Geräten, die Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigen ist nach § 23 Absatz 1b StVO verboten. Die verbotswidrige Nutzung führt zu einem Bußgeld in Höhe von mindestens 75 Euro und einer Eintragung mit 4 Punkten im Verkehrszentralregister.

Eine Information der ARAG AG

Navigationsgeräte sind Verkaufsschlager und zum Teil mit interessanten Sonderfunktionen versehen, z.B. einer Radarwarnfunktion. Die Software dieser Geräte erlaubt es dem Nutzer, festinstallierte Radarmessstationen als so genannte Point Of Interest (POI) zu speichern und sich rechtzeitig davor warnen zu lassen. Kurz runter vom Gas, einen Moment lang die Höchstgeschwindigkeitsgrenze beachten und dann geht es flott weiter. Diese Funktion spart also Geld, Punkte, Zeit und Nerven.

Ist das legal? ARAG Experten wissen die Antwort:

Und die lautet ganz simpel "Nein", denn seit dem 01. Januar 2002 ist die Nutzung von Geräten, die Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigen, verboten. So steht es unmissverständlich unter § 23 Absatz 1b in der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Gesetzgeber hat ausdrücklich damit klargestellt, dass moderne Zielführungssysteme (das ist Juristendeutsch für Navigationssysteme oder kurz Navis) mit einer Warnfunktion vor stationären Überwachungsanlagen unter dieses Verbot fallen. Die verbotswidrige Nutzung führt zu einem Bußgeld in Höhe von mindestens 75 Euro und einer Eintragung mit 4 Punkten im Verkehrszentralregister.

Gerät wird durch Polizei sichergestellt

Wenn die Polizei die Verwendung eines Navigationsgerätes mit verbotener Warnsoftware feststellt, muss sie die weitere Nutzung verhindern, z.B. durch Sicherstellung und Vernichtung des Gerätes. In der Praxis dürfte die Polizei allerdings bei der Kontrolle auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen. Aufgrund der Rechtslage in Deutschland sollten Betroffene die Warnfunktion ihres Navigationsgeräts deaktivieren oder gleich ein Gerät ohne Warnfunktion erwerben,raten ARAG Experten.

In welchen Nachbarländern sind die Geräte zulässig bzw. unzulässig?

Die Rechtslage im benachbarten Ausland stellt sich folgendermaßen dar: Navigationsgeräte mit Radarwarnfunktion sind derzeit in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Portugal, Russland, Schweden, Serbien, Slowenien, Spanien, Ungarn und in der Slowakei erlaubt. Verboten sind diese Systeme in Bosnien-Herzegowina, Irland, Mazedonien, der Schweiz und Zypern. In Tschechien und Bulgarien ist die Rechtslage unklar. Hier sollte aber laut ARAG Experten im Zweifel von einem Verbot ausgegangen werden.

Quelle: ARAG AG
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