Wer eine mit eingeschalteter Notfallsirene und Blaulicht dahinrasende Feuerwehr zu überholen versucht und dabei mit dem nach links ausscherenden Einsatzfahrzeug kollidiert, hat für den Schaden in voller Höhe selbst aufzukommen.

Erst recht, wenn es sich dabei um eine ganze Kolonne von Rettungsfahrzeugen handelt, die selbst am äußersten Limit der an dieser Stelle erlaubten Höchstgeschwindigkeit zum Notfallort unterwegs ist.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, befuhr eine Frau mit ihrem Pkw den Magdeburger Ring. Das ist ein kreuzungsfreier Schnellstraßenabschnitt mit jeweils zwei Richtungsfahrbahnen, auf denen Tempo 80 als Höchstgeschwindigkeit zugelassen ist. Auf dem Ring verschafften sich zur gleichen Zeit drei Feuerwehrfahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn freie Durchfahrt auf dem Weg zu einem Wohnungsgroßbrand, wobei die Rettungs-Kolonne knapp am zugelassenen Tempolimit fuhr.

Der Fahrerin mit ihrem Wagen dahinter ging das wohl nicht schnell genug. Jedenfalls setzte sie zum Überholvorgang an und kollidierte schließlich auf der Außenspur mit dem mittleren Einsatzfahrzeug, das auf Grund eines Hindernisses auf der Fahrbahn ebenfalls kurzzeitig nach links ausweichen musste. Zwar kam es auf Grund der Professionalität des Feuerwehr-Fahrers nur zu einer leichten Streifkollision, doch die Frau wollte den an ihrem Pkw entstandenen Schaden von rund 2.000 Euro nun von der Notfallbehörde ersetzt haben.

Die Entscheidung

Zu Unrecht allerdings, wie die Elbstädter Landesrichter betonten. "Die Frau hätte schon nicht bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h die etwa in diesem Tempolimit fahrende Kolonne überholen dürfen", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer(telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Denn ein Überholen ist nach der Straßenverkehrsordnung nur zulässig, wenn das eigene Fahrzeug deutlich schneller als das zu überholende fährt.

Vor allem aber hat jeder Verkehrsteilnehmer einem sich mit Blaulicht und Martinshorn bewegenden Einsatzfahrzeug umgehend "frei Bahn" zu verschaffen - notfalls also anzuhalten und nicht noch mit einem riskanten Überholvorgang eine zusätzliche Gefahrenquelle zu schaffen.

Themenindex:
Verkehrsunfall, Haftungsquote

Gericht:
Landgericht Magdeburg (Az. 10 O 1964/10)

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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