Der Sachverhalt
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, wurde das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten von der betreffenden Versicherung informiert, dass der Versicherungsschutz eines Fahrzeugs abgelaufen sei. Als die bei der Zulassungsstelle gemeldete Fahrzeughalterin nicht auf die Aufforderung der Behörde reagierte, eine neue elektronische Versicherungsbestätigung übermitteln zu lassen oder aber das Auto unter Vorlage der Kennzeichenschilder abzumelden, schickten die Beamten ihr die Polizei zwecks Zwangsstillegung des Wagens ins Haus. Doch die traf an drei Tagen nacheinander weder die gemeldete Inhaberin, noch das Auto an, woraufhin eine bundesweite Fahndung nach dem nicht mehr versicherten Fahrzeug ausgeschrieben wurde. Dafür stellte die Behörde später 51 Euro für die Ausschreibung der Fahndung und 81 Euro für den Polizeieinsatz in Rechnung.
Autohaus hat das Fahrzeug nicht umgemeldet
Kosten, für die die inzwischen aufgetriebene Zulassungsinhaberin allerdings nicht aufkommen wollte. Sie habe nachweislich das geleaste Fahrzeug abgegeben. Und da der Leasinggeber offensichtlich das Auto dann nicht ordnungsgemäß umgemeldet habe, müsse er jetzt zahlen.
Richter: Weiter angemeldeter Zulassungsinhaber trägt Kosten der Zwangsstillegung
Mitnichten, entschied das Gericht. "Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist es die Aufgabe des Veräußerers eines Fahrzeuges, unverzüglich der Zulassungsbehörde Namen und Anschrift des Erwerbers mitzuteilen", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Berliner Richterspruch. Das aber hat die ehemalige Autobesitzerin versäumt. Und damit ist es sie und niemand anderes, der die gebührenpflichtigen Amtshandlungen zum Schutze des Straßenverkehrs notwendig gemacht hat. Aufgrund ihrer bis zur Abmeldung fortbestehenden polizeirechtlichen Verhaltensverantwortlichkeit spielt es rechtlich keine Rolle, dass sie nach Rückgabe des Fahrzeuges an den Leasinggeber gar nicht mehr darüber verfügte.
Leitsatz:
Der Verstoß gegen die Meldepflicht des bisherigen Halters aus § 13 Abs. 4 Satz 1 Satz 2 FZV begründet eine polizeirechtliche Verhaltensverantwortlichkeit, so dass der bisherige Halter gebührenpflichtiger Veranlasser von Amtshandlungen zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges ist.
Rechtsgrundlagen:
§ 13 Abs 4 S 1 FZV, § 13 Abs 4 S 2 FZV
Gericht:
VG Berlin, 24.03.2010 - 11 K 57.10
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