Ein Verkehrsunfall ist immer unangenehm. Ganz gleich, ob es sich um einen selbstverschuldeten Verkehrsunfall handelt oder um einen Unfall, den ein anderer Verkehrsteilnehmer verursacht hat. Ein Beitrag von Rechtsanwalt Raphael Thomas.

Ein Knall, ein heftiger Ruck: Auf den ersten Blick ist nicht viel passiert. Eine Beule im Heck und ein zerbrochener Blinker - ein Auffahrunfall, keine große Sache, aber immer ärgerlich und oft auch teuer. Fast zehn Mal pro Minute scheppert es auf deutschen Straßen.

Die Schadenaufwendungen, die Kasko- und Haftpflichtversicherer in Deutschland zur Regulierung von Unfallfolgen aufbringen, liegen bei über 20 Mrd. Euro im Jahr. So ist es kein Wunder, dass von vielen Seiten her versucht wird, die Schadensregulierung im jeweiligen Interesse zu steuern. Dass dieses Vorgehen nicht immer im Interesse des Geschädigten ist, liegt auf der Hand. Natürlich ist es nachvollziehbar und richtig, dass ein Unfallschaden keinesfalls dazu missbraucht werden darf, um sich daran auf Kosten des Schädigers oder dessen Haftpflichtversicherer, und damit der Gemeinschaft der Versicherten, zu bereichern. Allerdings sollte es für jeden Geschädigten ebenso selbstverständlich sein, nach einem Verkehrsunfall genau das geltend zu machen, was einem vertraglich oder gesetzlich zusteht.

Zu Recht wird vielfach darauf hingewiesen, dass der geschädigte Autofahrer nach einem Verkehrsunfall fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen soll, selbst wenn dies auf den ersten Blick vielleicht gar nicht erforderlich erscheint.

Völlig verfehlt ist es insoweit, nach einem unverschuldeten Unfall den eingetretenen Schaden lediglich durch einen Kostenvoranschlag ermitteln zu lassen oder gar durch einen vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers beauftragten Sachverständigen. Der Geschädigte hat das Recht, einen Sachverständigen seines Vertrauens zu wählen. Dies ist jedoch erst ab einer Schadenssumme von über 700 Euro sinnvoll, da bei geringeren Schäden die Versicherung die Zahlung der Sachverständigenkosten wegen der Pflicht des Geschädigten, den Schaden so gering wie möglich zu halten, verweigern kann. Hat zunächst der Versicherer ein Sachverständigengutachten eingeholt, beeinträchtigt das nicht das Recht des Geschädigten, ebenfalls ein eigenes Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einzuholen. Die dadurch entstehenden Kosten sind dann gleichwohl uneingeschränkt von dem Versicherer des Schädigers zu erstatten.

Die korrekte Schadenfeststellung kann auch später wichtig sein, wenn es um die Frage geht, wie sich der Unfall konkret ereignet hat. Vor Gericht haben Kostenvoranschläge nicht die Beweiskraft, die das Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen besitzt.

Ebenso gibt es in der Regel keinen Grund, sich in eine Werkstatt lenken zu lassen, die der gegnerische Haftpflichtversicherer vorschlägt. In den meisten Fällen ist es sinnvoller, dass diejenige Werkstatt, die das Fahrzeug auch sonst betreut, die Unfallinstandsetzung vornimmt. Gerade bei neueren Fahrzeugen oder solchen, die geleast bzw. finanziert sind, ist es zum Erhalt der Wertstabilität wichtig, das Auto in einer vom Hersteller autorisierten Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Bei einem Leasing- oder Finanzierungsvertrag besteht in vielen Fällen sogar die Verpflichtung des Fahrzeughalters, so zu verfahren. Denn lässt man sich auf eine Vertrauenswerkstatt des Versicherers ein, läuft man Gefahr, dass es später zu Problemen bei Garantieansprüchen, Kulanz oder gar mit dem Leasing- bzw. Finanzierungsvertrag kommt.

Nach einem Verkehrsunfall kommt es jedoch nicht nur darauf an, das Fahrzeug wieder instand zu setzen. Entscheidend ist vielmehr, dass alle unfallbedingten Nachteile des Geschädigten ausgeglichen werden. Hierzu können u.a. Abschleppkosten, An- und Abmeldekosten, Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung, Verdienstausfall und Schmerzensgeld zählen. Auch kann der Geschädigte eine Pauschale von 20 bis 25 Euro für Porti, Telefonkosten und Fahrtkosten geltend machen.

Angesichts der Komplexität heutiger Schadensregulierung und der mannigfaltigen Regulierungserschwernisse seitens der Assekuranz raten wir jedem Geschädigten, sich anwaltlicher Hilfe bei der Beurteilung der Haftungslage, für das Wissen um die ersatzfähigen Schadenspositionen und zur sachgerechten Durchsetzung seiner Ansprüche zu bedienen. Denn Verkehrsunfälle sind prinzipiell geeignet, Streitigkeiten mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer nach sich zu ziehen. Für den Geschädigten ist es daher erforderlich, um einen solchen Streit möglichst von vornherein auszuschließen oder jedenfalls in geregelte Bahnen zu lenken, fachkundige Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen.

Die entstehenden Anwaltskosten sind stets adäquate Schadensfolge und daher vom gegnerischen Versicherer zu erstatten. Selbst bei einfachen Fällen ist es dem Geschädigten unbenommen, einem Anwalt die Rechtsverfolgung zu übertragen. Denn einem Unfallgeschädigten ist es nicht zuzumuten, zunächst ohne Rechtsanwalt zu versuchen, Schadensersatz zu verlangen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich Regulierungen gerade in solchen Fällen verzögern oder nur teilweise erfolgreich sind.

Häufig zahlt sich der Anwaltsrat dreifach aus: Er ist im Regelfall von der Gegenseite zu tragen, er nimmt dem Geschädigten die Last einer zügigen Schadensregulierung ab, und der fordert bei der Gegenseite das Möglichste ein.

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Unsere zivil- und strafrechtlich ausgerichtete Kanzlei mit Sitz in Paderborn hat sich, neben dem Arbeits- und Strafrecht, insbesondere auf alle Probleme rund um das Auto spezialisiert. Insbesondere im Rahmen eines Verkehrsunfalles entstehen häufig nicht nur Probleme zivilrechtlicher Art. Auch kann ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren folgen, dessen Ausgang wiederum haftungsrelevant sein kann. Oder die zur Ausübung des Berufes erforderliche Fahrerlaubnis "steht auf dem Spiel". Wir helfen Ihnen gerne, Ihre Ansprüche und Rechte durchzusetzen.


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