Dem Betroffenen wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h zur Last gelegt, die mit dem Lasermessverfahren "PoliScan Speed" ermittelt wurde. Nachdem das AG Dillenburg den Betroffenen freigesprochen hat, hob das OLG den Freispruch wieder auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück.

Der Sachverhalt

Das Amtsgericht Dillenburg hat den Betroffenen "aus tatsächlichen Gründen zumindest nach dem Grundsatz in dubio pro reo" freigesprochen, da "zumindest Restzweifel, ob die mit dem nicht standardisierten PoliScan Speed-Messverfahren ermittelte Geschwindigkeit zutreffend ist" verblieben seien.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hob der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts den Freispruch nunmehr durch Beschluss vom 1.3.2010 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück.

Begründung des Oberlandesgerichts

Zur Begründung führt der Senat aus, die Feststellungen des Amtsgerichts seien lückenhaft und trügen den Freispruch nicht. Das Amtsgericht stütze seine Zweifel an der zutreffenden Ermittlung der Geschwindigkeit durch das PoliScan Speed-Messverfahren darauf, dass die Messung nicht nachträglich überprüft werden könne, weil detaillierte Unterlagen über die Funktionsweise des Messsystems fehlten. Insoweit habe zwar der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige Unzulänglichkeiten bei dem Messsystem festgestellt, dieser sei jedoch schließlich zu dem Ergebnis gelangt, dass seine Bedenken im konkreten Fall nicht zum Tragen kämen und es keine Hinweise für eine Fehlmessung gebe.
Bei dieser Sachlage hätte - so das Oberlandesgericht - das Amtsgericht Feststellungen zu den konkreten Umständen der Geschwindigkeitsmessung sowie deren Auswertung treffen und sich damit auseinandersetzten müssen, warum der Sachverständigen seine Bedenken aufgegeben habe.

Anerkanntes und standardisiertes Messverfahren?

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts lässt offen, ob es sich bei dem Lasermessverfahren PoliScan Speed um ein anerkanntes und standardisiertes Messverfahren handelt. Das Gericht betont jedoch, dass allein die systembedingte Unmöglichkeit der nachträglichen Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung der Verwertbarkeit der Messung nicht entgegenstehe, zumal dies auch bei anderen - standardisierten - Lasermessverfahren gegeben sei.

Vorinstanz:
Amtsgericht Dillenburg, Beschluss vom 2.10.2009, Aktenzeichen 3 OWi 2 Js 54432/09

Gericht:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 1.3.2010, Aktenzeichen 2 Ss-OWi 577/09

Querverweis:
Weitere Urteile zum Thema Geschwindigkeitsüberschreitung

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main | Rechtsindex
Ähnliche Urteile:

Die Befugnis, über die Messdaten zu verfügen, steht der Poli­zeibehörde zu. Denn diese hat die Daten erzeugt und abgespeichert und darf sie demzufolge auch sachverständig auswerten lassen. Ein Messgerätehersteller wehrte sich gegen die Rohdatenauswertung einer Geschwindigkeitsmessung. Urteil lesen

Im vorliegenden Fall wurde eine Geschwindigkeitsmessung beanstandet, weil die Messung aus einem mobilen Spezialanhänger erfolgte. Die Gebrauchsanweisung des Messgerätes sehe lediglich den Einsatz "aus einem Kfz, auf einem Stativ oder in einer Messkabine" vor. Urteil lesen

Die Messung war mit dem Geschwindigkeitsmessgerät der Firma Vitronic, Modell PoliScan Speed mit der Messgerätesoftware Version 1.5.5 durchgeführt und mit dem TUFF-Viewer Version 3.45.1 ausgewertet worden. Welche Neuerung hat der Tuff-Viewer? Unterdrückt diese Stufenprofile? Urteil lesen

Nachdem ein Autofahrer durch ein Poliscan Speed "geblitzt" wurde, beantragte sein Verteider bei der Verwaltungsbehörde die Einsicht in die Bedienungsanleitung, den Messfilm sowie die schriftliche Angaben des Herstellers über die geräteinterne Funktionsweise. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de