Unfall - Autofahrer müssen auf Radfahrer als "schwächere" Verkehrsteilnehmer besonders achten. Sie haften aber nur dort, wo mit ihnen zu rechnen ist und nicht wenn einer mit 20 km/h auf einem Gehweg entgegengesetzt zur Fahrtrichtung unterwegs ist.

Der Sachverhalt

Wie die Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilen, war ein Fahrradfahrer mit einer Geschwindigkeit von rund 20 km/h auf einem Gehweg entgegengesetzt zur Fahrtrichtung unterwegs, als ein Auto aus einem Parkplatz heraus und ihm - angeblich ohne auf Fußgänger zu achten - in den Weg fuhr. Trotz seiner Vollbremsung sei eine Kollision mit dem Auto nicht zu verhindern gewesen, so der Radfahrer. Er verklagte daraufhin den Autofahrer auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Die Entscheidung

Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Es führte aus, dass der Kläger sich grob fahrlässig und verkehrswidrig verhalten hätte. Er sei nicht nur auf einem Gehweg entgegen der Fahrtrichtung des Fahrverkehrs unterwegs gewesen, sondern auch zu schnell gefahren. Wäre er mit angemessener Geschwindigkeit gefahren, hätte er die Kollision mit dem Auto vermeiden können. Der Verschuldensanteil des Radfahrers sei so erheblich, dass die vom Auto ausgehende Betriebsgefahr hier außer Acht bleiben könne, führte das Gericht aus. Dass der Autofahrer beim Herausfahren aus dem Parkplatz keine Sorgfalt gemäß der Straßenverkehrsordnung gewahrt hatte, war nicht nachzuweisen.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

Die DAV-Verkehrsrechtsanwälte informieren darüber, dass es eine Gesetzesänderung gegeben hat:
Jetzt besteht auch bei grober Fahrlässigkeit ein Anspruch auf teilweisen Schadensersatz.

Rechtsgrundlagen:
§ 2 Abs 1 StVO, § 2 Abs 4 StVO, § 10 StVO, § 7 StVG, § 11 StVG, § 17 StVG, § 254 Abs 1 BGB

Gericht:
Amtsgericht Darmstadt, 12. Februar 2009, AZ: 304 C181/08

Quelle: Deutscher Anwaltverein

Redaktion Rechtsindex
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de