Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten, ob der Teilnehmer am Fernsehformat "Zuhause im Glück" die bei ihm durchgeführten Renovierungen als geldwerten Vorteil versteuern muss. Das Finanzamt besteuerte 65% der angefallenen Kosten als zusätzliches Einkommen.

Der Sachverhalt

Beim Fernsehformat "Zuhause im Glück" werden die Eigenheime bedürftiger Familien umgebaut und renoviert. Auch der Antragsteller überließ sein Haus zur Aufzeichnung der Umbau- und Renovierungsarbeiten. Daneben verpflichtete er sich zu Interviews und zur Kamerabegleitung.

Zudem räumte er der Produktionsgesellschaft umfassend die Verwendungs- und Verwertungsrechte an den Filmaufnahmen ein. Hierfür erhielt der Antragsteller zwar kein Geld, er brauchte jedoch die Renovierungskosten nicht zu bezahlen. Das Finanzamt besteuerte 65% der angefallenen Kosten als zusätzliches Einkommen.

Die Entscheidung

Nach Entscheidung des Finanzgerichts Köln (Az. 1 V 2304/18) braucht der Antragsteller die Einkommensteuer vorläufig überwiegend nicht zu bezahlen. Der 1. Senat gab dem Finanzamt zwar dem Grunde nach Recht. Denn der Teilnehmer erbringe gegenüber der Produktionsgesellschaft unterschiedliche Leistungen, die als sonstige Leistungen nach §22 Nr.3 EStG versteuert werden müssten.

Dennoch hat der Senat die Vollziehung der Steuer überwiegend ausgesetzt. Denn das Finanzamt habe nicht klar zwischen den Kosten der Renovierung und den allgemeinen Produktionskosten der Sendung differenziert. Nur die reinen Renovierungsleistungen seien steuerpflichtig.

Die Entscheidung ist im vorläufigen Rechtsschutz ergangen, mit dem sich der Antragsteller gegen die Vollziehung und damit die Bezahlung der Einkommensteuer bis zur Entscheidung über seinen Einspruch gewendet hat.

Gericht:
Finanzgericht Köln, Beschluss vom 28.02.2019 - 1 V 2304/18

FG Köln, PM
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