Der Kläger setzte ca. 20.600 Euro Prozesskosten in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung an. Das Finanzamt lehnte ab, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, inwiefern seine Existenzgrundlage gefährdet sei. Das Gericht befasst sich mit dem Begriff "Existenzgrundlage".

Der Sachverhalt

Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung Prozesskosten i. H. v. ca. 20.600 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Diese seien angefallen, weil seine frühere Ehefrau die gemeinsame, im Streitjahr zwei Jahre alte Tochter nach Südamerika entführt habe.

Das Finanzamt ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu und berief sich darauf, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, inwiefern seine Existenzgrundlage gefährdet sei.

Dagegen wandte sich der Kläger mit Einspruch und Klage. Die Prozesskosten wegen des Umgangsrechts mit seiner Tochter beträfen einen Kernbereich des menschlichen Lebens und unterlägen nicht der Abzugsbeschränkung.

Die Entscheidung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben und die geltend gemachten Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Es handele sich um Aufwendungen, ohne die der Kläger Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Zum Begriff "Existenzgrundlage"

Das Finanzgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass der Begriff „Existenzgrundlage“ zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 6 des Grundgesetzes (Schutz von Ehe und Familie) verfassungskonform auszulegen sei. Erfasst werde nicht nur die materielle, sondern auch die immaterielle Lebensgrundlage. Dazu gehöre der Kernbereich menschlichen Lebens, wozu auch die Eingebundenheit einer Person in eine Familie zähle. Der bei einem Kind wie bei den Eltern vorhandene Wunsch nach gegenseitiger Liebe und Nähe sei ein elementares menschliches Bedürfnis. 

Prozess sei für den Kläger die einzige (legale) Möglichkeit gewesen

Im Streitfall sei die (immaterielle) Existenzgrundlage des Klägers ohne ein Umgangsrecht mit seiner Tochter und deren Rückführung nach Deutschland gefährdet. Der Prozess sei für den Kläger die einzige (legale) Möglichkeit gewesen, seine von der Kindesmutter ins Ausland entführte Tochter nach Deutschland zurückzuholen.

Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2018 - 13 K 3024/17 E

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen.

FG Düsseldorf, PM
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