Düsseldorf, 19.03.2009 - Auch 2009 müssen die ungeliebten Formulare zur Steuererklärung wieder ausgefüllt werden – und dabei gibt es einiges zu beachten. ARAG Experten nennen auf Basis von Gerichtsentscheidungen die wichtigsten Punkte von A bis Z.

Aktienoptionen:
Arbeitnehmer müssen bei der Umwandlung von Aktienoptionen in Aktien den Erlös als „geldwerten Vorteil“ versteuern. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aber entschieden, dass dafür in der Regel ein ermäßigter Steuersatz gilt – vorausgesetzt zwischen dem Zeitpunkt der Gewährung der Option und der Ausübung sind mindestens zwölf Monate vergangen (Az.: VI R 136/01). Hat der Arbeitgeber bereits die volle Steuer abgeführt, sollte der Arbeitnehmer auf das Urteil hinweisen und eine mögliche Rückerstattung beantragen, so ARAG Experten.

Auslandsreisen:
Pauschale Übernachtungskosten, die der Arbeitgeber nicht trägt, können vom Arbeitnehmer seit Januar 2008 nicht mehr pauschal geltend gemacht werden. Wer zeitweise im Ausland arbeitet, muss jetzt Einzelbelege für Übernachtungen einreichen. Und: Unabhängig von der Dauer des Einsatzes und der Fahrtstrecke können für die Fahrt zum Einsatzort außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte ab jetzt 30 Cent pro Kilometer angesetzt werden.

Bewirtungskosten/Werbegeschenke:

Bewirtungskosten und Werbegeschenke sind laut BFH-Urteil absetzbar. Außendienstmitarbeiter, die Kunden zum Abendessen einladen oder Werbegeschenke verteilen, können diese Kosten als beruflich bedingte Werbungskosten absetzen. Laut ARAG Experten gilt dies auch, wenn der Arbeitnehmer kein erfolgsabhängiges Gehalt bezieht. Einzige Bedingung: Der Vorgesetzte darf die Aufwendungen nicht bereits steuerfrei ersetzt haben (Az.: VI R 78/04).

Doppelte Haushaltsführung:

Bereits 2007 hat der BFH wichtige Fragen zur doppelten Haushaltsführung geklärt. Es lohnt sich, diese bei der Steuererklärung 2008 zu beachten, so ARAG Experten.

  • Unterhält ein Alleinstehender, der am Beschäftigungsort wohnt, an einem anderen Ort einen eigenen Hausstand, besteht mit zunehmender Dauer für die Finanzämter besonderer Anlass  zu prüfen, wo sich sein Lebensmittelpunkt befindet (AZ VI R 10/06).
  • Die Gründung eines doppelten Haushalts kann bei nicht verheirateten Personen beruflich veranlasst sein, wenn sie vor der Geburt eines gemeinsamen Kindes an verschiedenen Orten berufstätig sind, dort wohnen und im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen(VI R 31/05)..
  • In einem Urteil des BFH aus dem Sommer 2007 heißt es: Auch bei einem Mangel an kleinen Wohnungen oder Eile bei der Wohnungssuche gilt, dass für eine einzelne Person bei der Zweitwohnung 60 Quadratmeter ausreichen (Az.: VI R 23/05). Sonst akzeptiert das Finanzamt die Ausgaben nicht in voller Höhe, so die ARAG Experten.
  • Geht ein junger Mensch einer Arbeit in Ort B nach, verbringt aber Wochenende und Urlaub bei seinen Eltern in Ort A, kann er möglicherweise Ausgaben für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Das gilt allerdings nur, wenn er im Haus seiner Eltern in A eine abgetrennte, eigenständige Wohnung hat, in der er einen eigenständigen Haushalt führt (Az.: VI R 60/05).

Haushaltsnahe Dienstleistungen:
Für „haushaltsnahe Dienstleistungen“ wie Gartenarbeit oder Putzdienst, die von selbstständigen Dienstleistern erbracht werden, kann der Auftraggeber 20 Prozent der Ausgaben absetzen. Maximal 300 Euro sind absetzbar, denn die Obergrenze beträgt 6.000 Euro. Seit Januar 2008 gilt dies auch innerhalb der EU und damit beispielsweise auch für die Renovierung im Ferienhaus in Italien.

Kosten für Kinderbetreuung:
Zwei Drittel der Ausgaben (maximal 4.000 Euro) für die Kinderbetreuung (bis zum 14. Lebensjahr) können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass beide Partner berufstätig sind und ihr Kind beispielsweise zu einer Tagesmutter geben. Nur die reinen Betreuungskosten sind absetzbar; Fahrtkosten oder Ausgaben für die Verpflegung im Kindergarten nicht. Zwar müssen für die Steuererklärung 2008 keine Belege mehr eingereicht werden, aber die ARAG Experten raten, diese aufzubewahren. Will das Finanzamt sie sehen, müssen die Belege vorgelegt werden.

Pendlerpauschale:
Das Bundesverfassungsgericht hat die ab dem Jahr 2007 gekürzte Pendlerpauschale für verfassungswidrig erklärt. Rückwirkend zum 1. Januar 2007 gilt die Pendlerpauschale nun wieder ab dem ersten Kilometer für die einfache Strecke; Hin- und Rückweg akzeptiert das Finanzamt nicht.

Schulgeld:
30 Prozent der Privatschulkosten können von der Steuer abgesetzt werden, auch wenn sich die Schule in einem EU-Staat oder einem Land des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) befindet. Es gibt jedoch eine Höchstegrenze – dieser Betrug für 2008 5.000,00 €. Für 2009 wurde diese auf 3.000 € gesenkt.

Umzugskosten:
Die Pauschale im Falle eines beruflich bedingten Umzugs im Inland wurde zum Januar 2008 angehoben. Für Ledige beträgt die Pauschale jetzt 585 statt 561 Euro, für Verheiratete 1.171 statt 1.121 Euro. Auch die tatsächlich angefallenen Ausgaben können geltend gemacht werden, müssen aber per Rechnung nachgewiesen werden.
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