Verfassungsrechtlich sei es nicht geboten, Beiträge zur Risiko- und Kapitallebensversicherung sowie zur Unfallversicherung in vollem Umfang zum steuerlichen Abzug zuzulassen. Diese Beiträge würden nicht zu den notwendigen Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins gehören.

Versicherungsbeiträge sind nur im Rahmen eines bestimmten Höchstbetrags als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig, so das Finanzgericht Baden-Württemberg. Das Bundesverfassungsgerichts hielt in einer Entscheidung vom Februar 2008 den Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für nicht ausreichend und verpflichtete den Gesetzgeber, diejenigen Beiträge zum Abzug zuzulassen, die dem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung ermöglichen.

Der Sachverhalt

Die Kläger vor dem Finanzgericht sind Ehegatten, deren gemeinsamer Höchstbetrag zum Sonderausgabenabzug bereits durch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung überschritten war. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte daher keine Beiträge der Kläger zur Risiko- und Kapitallebensversicherung sowie zur Unfallversicherung. Mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht begehrten die Kläger, auch die anderen Versicherungsbeiträge in vollem Umfang zum Sonderausgabenabzug zuzulassen.

Die Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, Beiträge zur Risiko- und Kapitallebensversicherung sowie zur Unfallversicherung seien nicht notwendig, um die Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für die Kläger zu schaffen. Zum Abschluss solcher Versicherungen besteht, im Unterscheid zur Kranken- und Pflegeversicherung, keine gesetzliche Verpflichtung.

Sie gehören nicht zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum, denn diese Versicherungen dienen gerade nicht der Sicherung der bloßen Existenz der Kläger, sondern primär dem Schutz und dem Erhalt von deren Vermögen und Lebensstandard. Die abdeckten Risiken Alter, Invalidität und Tod werden von den klassischen Altersvorsorgesystemen wie der gesetzlichen Rentenversicherung, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und der Beamtenversorgung typischerweise abgedeckt.

Gericht:
Finanzgericht Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 31.01.2013 - 9 K 242/12

FG Ba-Wü, PM Nr.7/13
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