Nach Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Juli 2012, können Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 28 Abs. 4 SGB V, die sogenannten "Praxisgebühren", nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Wie der Bundesfinanzhof mitteilt, können Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG)Steuerpflichtige "Beiträge zu Krankenversicherungen" als Sonderausgaben abziehen. Darunter fallen jedoch nur solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen, also letztlich der Vorsorge dienen.

Praxisgebühren nicht als Sonderausgabe abziehbar

Bei der "Praxisgebühr" ist dies nicht der Fall, da der Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Krankenversicherung unabhängig von der Zahlung der „Praxisgebühr“ gewährt wird. Sie stellt vielmehr eine Form der Selbstbeteiligung der Versicherten an ihren Krankheitskosten dar.

Ob "Praxisgebühren" als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG in Form von Krankheitskosten geltend gemacht werden können, konnte der BFH offenlassen. Im Streitfall wurde die dem Kläger zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) nicht erreicht. Die Zahlungen hätten sich schon aus diesem Grund bei ihm steuerlich nicht auswirken können.

Gericht:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.07.2012 - X R 41/11

BFH, PM Nr. 58/2012
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