Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil entschieden, dass Gewinne eines Pokerspielers jedenfalls dann der Einkommensteuer unterliegen, wenn regelmäßig über Jahre hinweg erfolgreich an namhaften, mit hohen Preisen dotierten Turnieren teilgenommen wird.

Der Sachverhalt

In dem zu verhandelnden Fall hat ein Flugkapitän geklagt, der seit vielen Jahren an Pokerturnieren teilnimmt und in den letzten Jahren Preisgelder im sechsstelligen Bereich erzielt hat. Diese hat das Finanzamt in dem angefochtenen Steuerbescheid als Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteuert. Es steht auf dem Standpunkt, dass Gewinne aus Pokerspielen nur bei einem Hobbyspieler steuerfrei seien. Betreibe ein Steuerpflichtiger das Pokerspiel dagegen berufsmäßig, so erziele er sowohl mit seinen Spielgewinnen als auch mit seinen Fernseh- und Werbegeldern steuerpflichtige Einkünfte.

Für ein berufsmäßiges Betreiben des Pokerspiels sollen dabei nach Auffassung der Finanzverwaltung u.a. die häufige Teilnahme an renommierten nationalen oder internationalen Pokerturnieren, regelmäßig wiederkehrende Gewinne und ein hoher Bekanntheitsgrad durch Spielerfolge sprechen. Der Kläger ist dagegen der Ansicht, dass seine Gewinne nur Glücksache seien und deshalb ebenso wie Rennwett- und Lotteriegewinne nicht versteuert werden dürften.

Die Entscheidung

Das Finanzgericht Köln hat heute entschieden, dass die Gewinne eines erfolgreichen Pokerspielers der Einkommensteuer unterliegen.

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Gewinne eines Pokerspielers jedenfalls dann der Einkommensteuer unterliegen, wenn er regelmäßig über Jahre hinweg erfolgreich an namhaften, mit hohen Preisen dotierten Turnieren teilnimmt. Es komme für die Beurteilung der Steuerpflicht nicht darauf an, ob der Erfolg beim Pokerspiel für einen Durchschnittsspieler oder bezogen auf ein einzelnes Blatt auf Zufallsergebnissen beruhe. Maßgebend sei, ob der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten mit guten Erfolgsaussichten an renommierten Pokerturnieren teilnehmen könne und wiederholt Gewinne erziele.

Der 12. Senat hat gegen das Urteil die Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen.

Gericht:
Finanzgericht Köln, Urteil vom 31.10.2012 - 12 K 1136/11

Quelle: FG Köln
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