Eine Zusammenveranlagung mit der im Koma liegenden Ehefrau kommt nicht in Betracht, wenn der Ehemann bereits mit einer neuen Partnerin zusammenlebt und aus dieser Beziehung ein Kind hervorgegangen ist.
Der Sachverhalt
In dem Verfahren klagte ein Mann auf Zusammenveranlagung mit seiner im Wachkoma liegenden Ehefrau, die in einem Pflegeheim untergebracht war. Zur Haushaltsführung und Versorgung der beiden ehelichen Kinder nahm der Kläger gegen Kost und Logis eine Frau auf, die im Streitjahr vom Kläger ein Kind bekam. Das Finanzamt lehnte daraufhin die Zusammenveranlagung des Klägers mit seiner Ehefrau ab.
Die Entscheidung
Dies bestätigte der 10. Senat. Er hielt es wie das Finanzamt für ausgeschlossen, die Kindsmutter lediglich als "Hausangestellte" zu sehen. Der Senat ging vielmehr spätestens mit der Geburt des gemeinsamen Kindes von der Begründung einer neuen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft aus, durch die die Gemeinschaft mit der im Koma liegenden Ehefrau aufgehoben worden sei. Nach dem grundgesetzlichen Gebot der Einehe (Art. 6 GG) könnten bei einer Person nicht gleichzeitig zwei Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaften vorliegen.
Der 10. Senat hat die Revision gegen sein Urteil zum BFH zugelassen, weil bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden sei, ob besondere Lebensumstände das gleichzeitige Vorliegen von zwei Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaften rechtfertigen könnten.
Gericht:
Finanzgericht Köln, Urteil vom 16. Juni 2011 (10 K 4736/07)
Quelle: FG Köln, Rechtsindex
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