Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II hat regelmäßig keinen Anspruch auf die Übernahme von Tilgungsraten für ein Darlehen, das er zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung aufgenommenen hat (SG Stuttgart, Urteil vom 05.03.2018, S 4 AS 5298/15).

Der Sachverhalt

Der Kläger bewohnte gemeinsam mit seiner Mutter eine 78 m² große Eigentumswohnung, deren Erwerb durch im gemeinsamen Namen abgeschlossene Darlehen finanziert worden war. Nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle bezog der Kläger Arbeitslosengeld II. 

Die Beklagte verweigerte die Übernahme der monatlichen Tilgungsraten für das Darlehen als Kosten der Unterkunft iSd. § 22 SGB II. Übernahmefähig seien allein die Schuldzinsen, die der Kläger den Kreditinstituten schulde. 

Die Entscheidung

Das Sozialgericht Stuttgart (Az. S 4 AS 5298/15) hat die dagegen eingelegte Klage abgewiesen. Zu den übernahmefähigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gehörten die von dem Kläger verlangten Tilgungsraten für die Finanzierung einer Eigentumswohnung, anders als die Schuldzinsen, grundsätzlich nicht.

Die Leistungen nach dem SGB II seien auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollten nicht der Vermögensbildung dienen. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist. 

Gericht:
Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 05.03.2018 - S 4 AS 5298/15

SG Stuttgart, PM
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