Nach Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen muss ein Hartz-IV-Empfänger, der Vermögenswerte auf einem Schweizer Konto verschwiegen hatte, Grundsicherungsleistungen für ca. 10 Jahre i.H.v. 175.000 € zurückzahlen.

Der Sachverhalt

Zugrunde lag der Fall eines Ehepaars aus dem Landkreis Emsland. Seit dem Jahr 2005 bezogen sie Grundsicherungsleistungen, da sie im Antragsformular gegenüber dem Jobcenter kein verwertbares Vermögen angegeben hatten.

Nachdem das Land Rheinland-Pfalz eine CD mit Kontodaten von deutschen Staatsbürgern bei der Credit Suisse erworben hatte, erfuhr das Jobcenter Ende 2014 von einem Konto des Ehemanns im Wert von ca. 147.000 € und forderte die bisherigen Leistungen zurück.

Der Mann bestritt jedoch, dass es sich um sein Vermögen handele. Hierfür gebe es keine Beweise. Er sehe sich als „Opfer eines totalen Vernichtungsfeldzugs von Behörden und Justiz".

Die Entscheidung

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vermochte sich der Ansicht des Paares nicht anzuschließen. Es habe sich bei dem Schweizer Konto um ihr Vermögen gehandelt, das sie arglistig verschwiegen hätten. Ohne das Geld wären ihr Finanzgebaren und ihr aufwendiger Lebensstil nicht erklärlich.

Als Indizien hat das Gericht zahlreiche Bareinzahlungen auf das Girokonto, den Barkauf eines Autos, Sondertilgungen des Hauskredits und die schulgeldpflichtigen Privatgymnasien für die Söhne angesehen. Durch die selektive Vorlage von Kontoauszügen hätten sie versucht, den Eindruck der völligen Überschuldung zu erwecken.

So sei ein Saldo von ca. -33.000 € dokumentiert worden, der nur wenig später durch verschwiegene Wertpapierverkäufe von 88.000 € ausgeglichen wurde. Durch stetige, aggressive Beschwerden und Beleidigungen von Behördenmitarbeitern hätten das Paar planvoll versucht, sich einer näheren Überprüfung zu entziehen.

Zwar sei der Mann im Strafverfahren wegen eines querulatorischen Wahns für schuldunfähig erachtet worden, er sei deshalb aber nicht außerstande gewesen, gegenüber dem Jobcenter wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Denn sobald es ihm opportun erschien, habe er seine Anliegen auch sachlich, höflich und eloquent vertreten können.

Gericht:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.03.2018 - L 13 AS 77/15

LSG Niedersachsen-Bremen, PM
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