Der Sachverhalt
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein junger Mann aus dem Lahn-Dill-Kreis gegen die dortige Arge geklagt, weil die von ihm für die Tage seiner Haft in einer Jugendarrestanstalt das Arbeitslosengeld streichen wollte. Das Sozialgericht in Hessens achtgrößter Stadt gab ihm Recht.
Sozialrichter: Kein richterlicher Freiheitsentzug im üblichen Sinne
Laut Richterspruch unterscheide das Gesetz bei einer Jugendstraftat zwischen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln sowie der Jugendstrafe und sehe somit ein abgestuftes System von Ahndungen mit steigender Intensität des Eingriffs vor. Der Jugendarrest, der bis zu einer Dauer von vier Wochen verhängt wird, sei dabei ein "Zuchtmittel" und kein richterlich angeordneter Freiheitsentzug im üblichen Sinne. "Dadurch fällt dieser Arrest auch nicht unter die Ausschlussvorschrift des Sozialgesetzbuches und liefert keinen Grund dafür, die in Freiheit genehmigten Leistungen hinter Gittern zu verweigern", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Rechtsgrundlagen:
§ 7 SGB 2, § 16 JGG
Gericht:
SG Gießen, vom 01.03.2010, Az. S 29 AS 1053/09
Quelle: Deutsche Anwaltshotline | Rechtsindex
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