Das Sozialgericht Osnabrück hatte zu entscheiden, ob eine Mutter auch dann Anspruch auf den Alleinerziehendenzuschlag hat, wenn sie erneut verheiratet ist, aber der Ehemann es ablehnt, sich um die Stieftochter zu kümmern oder für sie aufzukommen.

Der Sachverhalt

Die Klägerin steht im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sie hat eine 1999 geborene Tochter sowie eine weitere 2013 geborene Tochter. Im März 2013 heiratete die Klägerin einen russischen Staatsbürger.

Der Beklagte berücksichtigte bei der folgenden Leistungsgewährung das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen dem neuen Ehemann der Klägerin und dieser. Er bewilligte den Alleinerziehendenzuschlag nicht mehr weiter.

Hiergegen legt die Klägerin erfolglos Widerspruch ein. Mit der Klage machte die Klägerin geltend, dass ihr Ehemann sich an der Erziehung ihrer vor der Eheschließung geborenen Tochter ausdrücklich nicht beteilige. Dieser lehne es ab, für seine Stieftochter aufzukommen oder sich auch nur um sie zu kümmern. Ihr sei daher der Alleinerziehungszuschlag für ihre mit in die Ehe eingebrachte Tochter weiter zu bewilligen.

Das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück (Az. S 31 AS 41/14)

Nach Anhörung der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist das Sozialgericht Osnabrück (Urteil, Az. S 31 AS 41/14) zu der Entscheidung gekommen, dass der Klägerin weiterhin der Alleinerziehungszuschlag zusteht. Zur Überzeugung der Kammer stand fest, dass die Klägerin sich allein um ihre erstgeborene Tochter gekümmert hat.

Insoweit berücksichtigte die Kammer auch, dass der Ehemann der Klägerin kein Deutsch und die Tochter nur wenig Russisch spricht. Eine Verantwortung im Zusammenhang mit der Kindererziehung ließ sich für das Gericht nicht feststellen. Inzwischen ist - auch dies hat die Kammer gewürdigt - der Ehemann der Klägerin zurück nach Russland ausgereist. Insoweit muss sich die Klägerin nunmehr allein um ihre beiden Töchter und das zwischenzeitlich 2015 geborene Kind kümmern. Die Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Gericht:
Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 28.04.2015 - S 31 AS 41/14

SG Osnabrück
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Lehnt ein Hartz-IV-Empfänger Arbeitsangebote ab, kann die Arge das Arbeitslosengeld II kürzen. Dies gilt aber nicht in jedem Fall, erklären ARAG Experten und nennen einen konkreten Fall. Urteil lesen

Sozialrecht - Grundsätzlich haben Empfänger von Grundsicherungsleistungen nur Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, wenn diese angemessen sind. Lediglich für eine Übergangszeit, in der Regel sechs Monate, werden zu hohe Unterkunftskosten übernommen, um dem Hilfebedürftigen Gelegenheit zu geben, sich eine preiswertere Wohnung zu suchen. Urteil lesen

Sozialhilfe - Sind Sozialhilfeempfänger privat krankenversichert, muss der Sozialhilfeträger auch die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung übernehmen. Bislang hatten die zuständigen Träger die Beiträge "gedeckelt" und nur die Kosten übernommen, die für einen gesetzlich versicherten Bezieher von Arbeitslosengeld II anfallen, erläutern ARAG Experten. Urteil lesen

Erwerbsfähigen Hilfebedürftigen steht ein hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende zu, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden zeitlichen Intervallen abwechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de