Wenn die Mutter mit dem Sohne in einer Wohnung wohnt, dürfen die Sozialleistungen an beide nicht gekürzt werden. Die beiden Mitbewohner erhielten Regelleistungen in Höhe von jeweils 345,00 Euro. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres kürzte das Sozialamt mit der Umstellung auf "Grenzsicherung im Alter" die Leistungen für die Mutter auf 80 % und argumentierte, dass diese mit dem Sohn einen Haushalt führe. Die gute Mutter wehrte sich jedoch hiergegen und zog vor Gericht. Mit Erfolg!

Die Richter machten deutlich, dass die Einkommen und das Vermögen der beiden nicht füreinander eingesetzt werden müssten und die Frau daher als Alleinstehende zu behandeln sei. ARAG Experten erläutern, dass im Gegensatz zu Ehepaaren in diesem Fall weder eine Bedarfs-, noch eine Einsatzgemeinschaft vorliege (BSG, Az.: B 8 SO 8/08 R).

Pressemeldung des Bundessozialgericht:

Die im Jahre 1940 geborene Klägerin lebte bei ihrem 1969 geborenen Sohn. Beide bezogen zunächst bis Ende Mai 2005 Regelleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Höhe von jeweils 345 Euro. Ab Juni 2005 erhielt die Klägerin, die im Laufe des Monats das 65. Lebensjahr vollendete, Leistungen der Grundsicherung im Alter (Sozialhilfe) nach dem SGB XII unter Berück­sichtigung eines Regelsatzes in Höhe von nur noch 276 Euro (80 vH des Regelsatzes einer allein­stehenden Person), weil sie mit ihrem Sohn nach Ansicht des Sozialamtes einen gemeinsamen Haushalt führte und deshalb eine Gesamtleistung von nur 180 vH statt wie zuvor im Rahmen des SGB II von 200 vH gerechtfertigt sei.

Mit einer Entscheidung vom 19. Mai 2009 hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts ‑ B 8 SO 8/08 R ‑ das Urteil des Landessozialgerichts für die Zeit ab 9. Juni 2005 bestätigt; danach steht der Klägerin für diese Zeit im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ein Sozial­hilferegelsatz in Höhe von 100 vH zu. Das SGB II geht typisierend von prozentualen Abschlägen der Regelleistung nur innerhalb von Bedarfsgemeinschaften aus; nur insoweit können normativ Ein­sparungen auf Grund eines gemeinsamen Haushalts angenommen werden. Zwar kennt das SGB XII nicht das Rechtsinstitut der Bedarfsgemeinschaft; dieser vergleichbar ist jedoch im SGB XII die so genannte Einsatzgemeinschaft, innerhalb der wie bei der Bedarfsgemeinschaft Einkommen und Ver­mögen auch für andere einzusetzen ist. Die Klägerin und ihr Sohn bildeten jedoch weder eine Be­darfsgemeinschaft iS des SGB II noch eine Einsatzgemeinschaft iS des SGB XII. Unter Gleichheits­gesichtspunkten (Art 3 GG) ist es deshalb nicht gerechtfertigt, die Klägerin sozialhilferechtlich schlechter zu stellen als im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Nach beiden Gesetzen ist sie als Alleinstehende und im SGB XII als Haushaltsvorstand zu behandeln. Eine Reduzierung des Regelsatzes auf 80 vH ist nicht gerechtfertigt.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 20 SGB II Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
(1) …
(2) Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 Euro. …
(3) Haben zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 vH der Regelleistungen nach Abs 2. Die Regelleistung für sonstige erwerbs­fähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft beträgt 80 vH der Regelleistung nach Abs 2.

§ 7 SGB II Berechtigte
(1) …
(2) …
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, un­verheirateten erwerbsfähigen Kindes …,
4. die dem Haushalt angehörigen minderjährigen unverheirateten Kinder der in Nr 1 bis 3 genannten Personen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungsversicherung ihres Lebensunterhaltes beschaffen können.

§ 42 SGB XII Umfang der Leistungen
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen
1. den für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28,


§ 3 Regelsatzverordnung (zum SGB XII)
(1) Die Regelsätze sind für den Haushaltsvorstand und für sonstige Haushaltsangehörige festzu­setzen. Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand beträgt 100 vH des Eckregelsatzes. Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand gilt auch für Alleinstehende.
(2) Die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige betragen
1. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vH,
2. ab Vollendung des 14. Lebensjahres 80 vH,
des Eckregelsatzes.
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de