Eine begehrte Schuldenübernahme muss zur Sicherung der bisherigen Unterkunft überhaupt geeignet sein. Mietschulden aus einem separaten Garagenmietvertrag sowie Prozess- und Anwaltskosten des Vermieters stellen jedenfalls keine übernahmefähigen Mietschulden dar.

Der Sachverhalt

Der Antragsteller war von seinem Vermieter auf Zahlung von Mietrückständen für die von ihm bewohnte Wohnung und die separat angemietete Garage und von Rücklastschriftgebühren sowie auf Räumung der Wohnung verklagt worden. Er beantragte vor dem Sozialgericht, das Jobcenter im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes zur Übernahme der Schulden und Gerichtskosten zu verpflichten. Zur Begründung führte er aus, dass ihm sein Vermieter signalisiert habe, im Falle des Ausgleichs der rückständigen Mieten und Anwalts- und Gerichtskosten in seiner Wohnung verbleiben zu dürfen.

Die Entscheidung

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass nach dem SGB II zwar auch Mietschulden darlehensweise übernommen werden könnten, dies jedoch nur, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sei. Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt, da die Übernahme von Mietschulden nur dem Zweck diene, die bisherige Wohnung zu erhalten.

Keine Heilung der fristlosen Kündigung

Eine Heilung der fristlosen Kündigung durch Zahlung der Mietrückstände sei hier jedoch nicht mehr in Betracht gekommen. Auch durch eine Übernahme der Mietschulden hätten die vom Vermieter aufgestellten Bedingungen für eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht erfüllt werden können, da dieser auch die Begleichung der Schulden aus dem Garagenmietvertrag und der Prozess- und Anwaltskosten verlangt habe, bei denen es sich nicht um übernahmefähige Mietschulden handele.

Gericht:
Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 20.02.2012 - S 25 AS 796/12 ER

SG Stuttgart
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