Der Sachverhalt
Die Antragstellerin bezieht Arbeitslosengeld II (ALG II). Sie beantragte beim Jobcenter die Gewährung eines Darlehens zur Anschaffung zweier Infrarotheizgeräte. Ihr sei ständig kalt, da die vorhandenen Heizquellen zum Beheizen der ganzen Wohnung nicht ausreichen würden.
Das Jobcenter lehnte den Antrag jedoch ab. Das nahm die Antragstellerin nicht hin und verfolgte ihr Anliegen beim Sozialgericht Konstanz mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz weiter. Das Jobcenter Konstanz veranlasste daraufhin entsprechende Ermittlungen durch seinen Außendienst.
Hausbesuch durch Jobcenter
Der Außendienst des Jobcenters stellte bei seinem Hausbesuch Ende November fest, dass die Wohnung gut temperiert war und von Kälte nichts zu spüren war. Das äußerte sich auch darin, dass die Antragstellerin barfuß in der Wohnung herumlief und nur dünne Bekleidung trug. Nach Kontrolle der Heizquellen stellte der Außendienst fest, dass die vorhandenen Heizquellen noch nicht mal in Betrieb waren.
Eilantrag wurde abgelehnt
Im Hinblick auf dieses Ermittlungsergebnis lehnte das Sozialgericht Konstanz den Eilantrag schließlich ab.
Gericht:
Sozialgericht Konstanz, Az. S 5 AS 2939/13 ER
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