Die Antragstellerin beantragte beim Jobcenter zwei zusätzliche Heizgeräte, weil die vorhandenen Heizquellen nicht ausreichen würden. Bei einem Besuch durch den Außendienst des Jobcenters stellte sich die Sache ganz anders dar. Wer barfuß herumläuft, dem kann nicht kalt sein.

Der Sachverhalt

Die Antragstellerin bezieht Arbeitslosengeld II (ALG II). Sie beantragte beim Jobcenter die Gewährung eines Darlehens zur Anschaffung zweier Infrarotheizgeräte.  Ihr sei ständig kalt, da die vorhandenen Heizquellen zum Beheizen der ganzen Wohnung nicht ausreichen würden.

Das Jobcenter lehnte den Antrag jedoch ab. Das nahm die Antragstellerin nicht hin und verfolgte ihr Anliegen beim Sozialgericht Konstanz mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz weiter. Das Jobcenter Konstanz veranlasste daraufhin entsprechende Ermittlungen durch seinen Außendienst.

Hausbesuch durch Jobcenter

Der Außendienst des Jobcenters stellte bei seinem Hausbesuch Ende November fest, dass die Wohnung gut temperiert war und von Kälte nichts zu spüren war. Das äußerte sich auch darin, dass die Antragstellerin barfuß in der Wohnung herumlief und nur dünne Bekleidung trug. Nach Kontrolle der Heizquellen stellte der Außendienst fest, dass die vorhandenen Heizquellen noch nicht mal in Betrieb waren.

Eilantrag wurde abgelehnt

Im Hinblick auf dieses Ermittlungsergebnis lehnte das Sozialgericht Konstanz den Eilantrag schließlich ab.

Gericht:
Sozialgericht Konstanz, Az. S 5 AS 2939/13 ER

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