Der Sachverhalt
Nach der Geburt ihres Kindes, dessen Vater ebenfalls eine Haftstrafe verbüßt, lebte die Klägerin zusammen mit ihrem Sohn in einer speziellen Mutter-Kind-Abteilung einer JVA in Schwäbisch Gmünd. In dieser Abteilung teilen sich mehrere Frauen zusammen mit ihren Kindern einen gemeinsamen Wohnbereich. Jede Mutter bewohnt zusammen mit ihrem Kind ein Zimmer; Küche, Bad, WC und Aufenthaltsraum werden gemeinsam genutzt.
Ab dem dritten Lebensmonat des Kindes ging die Klägerin tagsüber einer Beschäftigung in einem Arbeitsbetrieb der JVA nach. Während dieser Zeit war ihr Sohn in einem Hort außerhalb des Gefängnisses untergebracht. Abends und während der Nachtzeit kümmerte sich die Klägerin wieder selbst um ihr Kind.
Da ihr Gehalt in der JVA nur sehr niedrig sei, habe sie Anspruch auf Elterngeld, meinte die Klägerin und beantragte diese Leistung bei der zuständigen Landeskreditbank Baden-Württemberg. Diese lehnte den Antrag jedoch ab; die Anspruchsvoraussetzungen lägen nicht vor. Anspruch auf Elterngeld hätten nur solche Eltern, die mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben. Ein solcher Haushalt könne innerhalb einer JVA nicht begründet werden.
Die Entscheidung
Diese Rechtsansicht bestätigte das Landessozialgericht in einer Grundsatzentscheidung und wies die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Ulm zurück. Innerhalb einer JVA sei die Lebensführung der Inhaftierten weitgehend durch die Vorgaben der Anstaltsleitung bestimmt. Die selbständige Führung und Organisation eines eigenen Haushalts sei in diesem Rahmen nicht möglich. Auch in einer Mutter-Kind-Einrichtung hätten die Mütter letztlich keinen Einfluss auf die Regelung des zeitlichen und räumlichen Zusammenlebens mit ihrem Kind. Außerdem komme nicht die Klägerin, sondern das Jugendamt für die Versorgung des Kindes auf.
Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Gericht:
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2012 - L 11 EG 2761/10
LSG Baden-Württemberg, PM vom 17.01.2012
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