Der BGH hat über die Pflicht eines Reisevermittlers zum Nachweis einer für den Insolvenzfall des Reiseveranstalters geltenden Kundengeldabsicherung entschieden, wenn der Reiseveranstalter seinen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat.

In letzter Zeit ist ein Thema für Pendler und Urlauber von herausragendem Interesse: Streiks. In regelmäßigen Abständen streiken die Lockführer und auch die Fluggesellschaften, um höhere Löhne und bessere Arbeitsbedingungen zu erreichen.

Nach dem Landen schoss das Flugzeug über 200m über die Rollbahn hinaus, durchbrach einen Zaun und kam erst dann zum Stillstand. Die Passagiere mussten über Notrutschen das Flugzeug verlassen, dabei kam es zu Prellungen mit kollidierenden Passagieren. Die Kläger verlangen knapp 5000 Euro Schadensersatz.

Wird eine Minderung nach dem BGB ausschließlich zum Ausgleich derselben, durch den verspäteten Rückflug bedingten Unannehmlichkeiten verlangt, für die bereits Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung erbracht wurden, ist eine Anrechnung geboten, so der BGH.

Ein paar Wochen Ferien im eigens reservierten Appartement auf Mallorca oder Teneriffa - das klingt meist besser als es ist. Für den Traum vom lebenslangen Recht auf erschwinglichen Urlaub greifen die meisten tief in die Tasche - oft viel zu tief. Und es gibt noch anderen Ärger, den man sich einhandeln kann.

Der Kläger verlangte Schadensersatz in Höhe von über 4000 Euro, weil als „besonderer Höhepunkt“ seiner Schiffsreise die Passage des Panamakanals angekündigt war, diese aber nicht wie vorgesehen morgens um 6 Uhr, sondern erst nach 16 Uhr startete. Der überwiegende Teil der Durchfahrt geschah deshalb im Dunklen.

Wenn die Vertragsparteien beim Abschluss des Reisevertrags lediglich das Datum vereinbaren, den genauen Zeitpunkt aber weder durch Angabe einer festen Uhrzeit noch durch sonstige Vorgaben (z. B. "vormittags", "abends") festlegen, muss auch die Reisebestätigung keine darüber hinausgehenden Angaben enthalten.

Verbraucherschützer verlangten von einer Fluggesellschaft, dass diese in ihren Geschäftsbedingungen die Verwendung einer Klausel unterlässt, nach der der Preis für eine Flugreise sofort bei der Buchung in voller Höhe fällig wird. Die Klage wurde abgewiesen.

Reisemängel sind vom Reisenden selbst gegenüber dem Reiseunternehmen anzuzeigen. Dafür bedürfe es keiner juristischen Ausbildung. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten können vom Reiseunternehmen nicht verlangt werden, so das Amtsgericht München.

Ein Paar buchte ihren Urlaub in einem Hotel mit einem Mindestalter von 18 Jahren. Dennoch trafen sie in der Hotelanlage Kinder an, die angeblich den ganzen Tag lärmten. Das Amtsgericht Hannover hat dazu seine Entscheidung getroffen.