Im vorliegenden Fall erhielt der Kläger eine Reisepreisminderung wegen Baulärms in Höhe von 50 % wegen teilweise verunreinigten Leitungswassers eine weitere Minderung von 5 %. Darüber hinaus eine Minderung von 10 %, weil der Reiseveranstalter den Kläger nicht über die Großbaustelle informiert hatte.

Der Sachverhalt

Der Kläger buchte für sich und sechs weitere Personen in einem Reisebüro einen Hotelaufenthalt bei der Beklagten in Florida zu einem Gesamtpreis von 16.150 Euro.

Die von der Reisegruppe bezogenen vier Zimmer lagen etwa 15 m Luftlinie vom Baustellenbereich entfernt. Eingesetzt waren dabei Baufahrzeuge und Baumaschinen (Schaufel- und Kettenbagger; Raupen; Presslufthämmer; Rammen, mit der Stützen in den Untergrund eingetrieben wurden; Kipplaster; Betonmischer; Radlader). Mit Ausnahme der Sonntage begannen die Arbeiten ab 6:30/7:00 Uhr und endeten nicht vor 22:00 Uhr.

Der beklagte Reiseveranstalter hatte vor Beginn der Reise nicht auf diese Baustelle hingewiesen. Außerdem war das Leitungswasser während der ersten vier Reisetage wegen eines Wasserrohrbruchs verunreinigt und nicht nutzbar. Der Kläger macht reisevertragliche Gewährleistungsansprüche insbesondere wegen Baulärms geltend.

Die Entscheidung

Das Landgericht Frankfurt sprach dem Kläger für die betroffenen Tage wegen des Baulärms eine Minderung von 50 % des Reisepreises und wegen des teilweise verunreinigten Leitungswassers eine weitere Minderung von 5 % zu. Darüber hinaus bejahte das Gericht eine Minderung von 10 %, weil der Reiseveranstalter den Kläger nicht über die Großbaustelle informiert hatte.

Die Verletzung einer Informationspflicht kann jedenfalls dann eine weitergehende, selbstständige Reisepreisminderung rechtfertigen, wenn sie vorsätzlich erfolgt und wesentliche Mängel zum Gegenstand hat, deren Erheblichkeit dasjenige Ausmaß erreicht, was in der Vorschrift des § 651e BGB zur Voraussetzung einer Kündigung des Reisevertrages gemacht wird (LG Frankfurt, Urteil vom 15. August 2010, 2-24 O 185/10). Wegen der Verletzung dieser Informationspflicht hätten die Reisenden nicht entscheiden können, ob sie unter den gegebenen Umständen die Reise antreten wollten oder nicht.

Schließlich sprach die Kammer eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu. Aufgrund des massiven Baulärms sei die Reise, für welche die Reisenden ihre Urlaubszeit aufgewendet hätten, erheblich beeinträchtigt gewesen. 

Rechtsgrundlagen:
§§ 651d I 2, 638 IV, 346 I BGB

Gericht:
Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 22.05.2019 - 2-24 O 106/17

LG Frankfurt, PM
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