Luftfahrtunternehmen müssen Fluggästen auch bei Annullierung eines Fluges wegen unerwarteter technischer Probleme Ausgleich leisten. Jedoch können bestimmte technische Probleme die Luftfahrtunternehmen von ihrer Ausgleichspflicht befreien, so der EuGH in seinem Urteil.

Ein Urlauber erlitt während eines Kamelausritts einen schweren Unfall. Das Kamel stolperte, scheute und stellte sich mit den Vorderbeinen auf, so dass der Urlauber vom Kamel fiel. Der Kameltreiber sei dafür verantwortlich, so der Urlauber. Dieser habe den Sturz nicht verhindert. Schmerzensgeldforderung vom Reiseverantstalter: 3378 Euro.

Eine Frau machte mit ihrem Mann Urlaub in der Türkei und wollte an einer Animationsveranstaltung im Hotel teilnehmen. Die Eheleute setzten sich dazu auf Plastikstühle, die vor der Bühne aufgestellt worden waren. Die Frau stürzte dabei samt Stuhl zu Boden, weil eines der Stuhlbeine durch das Gitter eines Abflussschachtes rutschte.

Die Kläger begehren Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400 €, nachdem ihr Rückflug um etwa 9 Stunden vorverlegt wurde. Sie sind der Auffassung, die Flugzeitänderung sei eine Annullierung gewesen, zumindest aber eine deutliche Verspätung im Sinne der EuGH-Rechtsprechung gleichgestellt werden müsse.

Ein Reiseveranstalter muss nicht jedes Möbelstück im Hotel auf mögliche Mängel untersuchen. Bei "normalem" Mobiliar, wie z.B. Liegen, handelt es sich nicht um besonders gefährliche Einrichtungsgegenstände, die einer besonderen Überprüfung bedürfen.

Lärmbelästigungen, zu denen auch Musik und Showveranstaltungen mit den damit verbundenen Begleitgeräuschen zählen, sind für Kreuzfahrtschiffe in dieser Größe üblich und stellen keine Reisemängel dar, wenn das Maß des Hinnehmbaren nicht überschritten wird.

Das AG Hannover hat durch Urteil (538 C 11519/13) entschieden, dass ein Entschädigungsanspruch besteht, wenn die Fluggesellschaft ihre Flugumläufe aus wirtschaftlichen Gründen so eng taktet, dass am Vortag aufgetretene Verzögerungen zwischen den einzelnen Umläufen nicht mehr aufgefangen werden können.

Eine Frau begehrt Schmerzensgeld, weil der Landeanflug zu spät eingeleitet wurde, bei der Landung das Flugzeug hart aufsetzte und sie durch das Vibrieren und Schütteln des Flugzeuges eine HWS-Distorsion erlitten habe. Zudem seien Angstzustände gefolgt.

Bei jeder Angabe von Flugpreisen sind in einem Buchungssystem die Endpreise, einschließlich Steuern, Gebühren und Zuschlägen auszuweisen. Auch bei Preistabellen seien die Endpreise stets anzugeben, so der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil (C‑573/13).

Die Zusage des Vorhandenseins eines "Miniclubs" beinhaltet ohne weitere Angaben jedenfalls dann nicht gleichzeitig die Zusage, dass in diesem "Miniclub" auch deutsch gesprochen wird, wenn es sich um ein Hotel in einem Land außerhalb des deutschsprachigen Raumes handelt.