Der Angeklagte veröffentlichte auf seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil unterschiedliche Fotos von Kriegsverbrechern aus der Zeit des Nationalsozialismus. Wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen wurde er in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt.

Der Sachverhalt

Nach den Feststellungen der Kammer veröffentlichte der Angeklagte auf seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil ein Foto von R. Heß. Dazu zeigte der Post den Schriftzug u.a „... Ich bereue nichts!".

Am 19. April 2020 veröffentlichte der Angeklagte nach den weiteren Feststellungen der Kammer auf seinem Facebook-Profil ein Foto von A. H. unter Hinweis auf dessen Geburtstag am 20. April. Dazu postete der Angeklagte einen Link zu einem Video. Dieses zeigte unkommentiert propagandistisches Bildmaterial aus der Zeit der nationalsozialistischen Diktatur, hinterlegt mit Tonaufnahmen. 

Vorinstanz

Das Amtsgericht in Bad Iburg hatte den Angeklagten wegen dieser Posts wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 65,00 verurteilt. Der Angeklagte ging in Berufung, jedoch ohen Erfolg.

Die Entscheidung

Auch die 5. Kleine Strafkammer des Landgerichts wertete beide Posts als verbotene Verwendung der Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.

Das gelte ohne Weiteres für das Hakenkreuz, das auf dem Bild von R. Heß prominent zu sehen sei, so die Kammer. Es gelte aber ebenso für das Bild von Hitler. Denn der Angeklagte habe bewusst das Bild Hitlers als Symbol und Inbegriff für die verbotene NSDAP genutzt.

Gesetzliche Ausnahmen, die eine Verbreitung entsprechender Symbole und Aufnahmen z.B. im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus erlauben, seien eindeutig nicht einschlägig. Vielmehr zeige der gesamte Kontext der Posts, dass der Angeklagte damit seine positive Einstellung zu der nationalsozialistischen Ideologie habe kundtun wollen.

Auch das vom Amtsgericht verhängte Strafmaß von 50 Tagessätzen bestätigte das Landgericht. Lediglich die Höhe des einzelnen Tagessatzes reduzierte das Landgericht auf EUR 40,00, da das verfügbare Einkommen des Angeklagten zwischenzeitlich gesunken war.

Gericht:
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 15.01.2021 - 5 Ns 136/20

Quelle: LG Osnabrück, PM 4/21
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