Das Innenministerium des Landes Brandenburg hat den Verein "Widerstandsbewegung in Südbrandenburg" zu Recht am 11. Juni 2012 verboten und seine Auflösung angeordnet. Dies hat das OVG Berlin-Brandenburg durch Urteil (Az. OVG 1 A 4.12) entschieden.

Die "Widerstandsbewegung in Südbrandenburg" ist nach Auffassung des 1. Senats ein Verein, der als solcher verboten werden kann. Auch wenn traditionelle Vereinsstrukturen nicht sichtbar sind, stellt er sich im Internet und durch seine Aktionen als eine Vereinigung mit organisierter Willensbildung dar.

Zweck und Tätigkeit der "Widerstandsbewegung" richten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere gegen das Demokratieprinzip. Dass sie die Demokratie grundsätzlich ablehnt und aggressiv bekämpft, folgt schon aus ihrer sog. "Volkstod-Kampagne" mit dem Slogan: "Die Demokraten bringen uns den Volkstod". Der Verein weist in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus auf. Neben seiner Verachtung für die demokratische Staatsform propagiert er eine mit dem Diskriminierungsverbot unvereinbare Rassenlehre. Die dem Verein zuzurechnenden Äußerungen im Rahmen der sog. "Volkstod-Kampagne" decken sich mit Propagandaelementen der nationalsozialistischen Ideologie. Repräsentanten des Nationalsozialismus wie Rudolf Hess werden verherrlicht.

Das Innenministerium war auch zuständig für das Verbot, weil sich die nach außen erkennbare Organisation und Tätigkeit des Vereins im Wesentlichen auf das Gebiet des Landes Brandenburg beschränkt und die bekannt gewordenen Mitglieder im Süden Brandenburgs wohnen. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2013 - OVG 1 A 4.12

OVG Berlin-Brandenburg, PM Nr. 28/13
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