Das Landgericht Nürnberg-Fürth, sowie das OLG Nürnberg hat entschieden, dass ein Tierhalter, welcher bei großer Hitze seinen Hund in einem Wohnmobil zurücklässt, keinen Ersatz für Schäden verlangen kann, welche dadurch entstanden sind, dass Rettungskräfte gewaltsam das Wohnmobil geöffnet haben.

Der Sachverhalt

Die Klägerin wollte ein Fußballspiel in Fürth besuchen und stellte ihr Wohnmobil auf einem Supermarktparkplatz in der Nähe des Stadions ab. In dem Wohnmobil ließ sie ihren Mini-Yorkshire-Terrier zurück, während sie das Fußballspiel besuchte. Es herrschten Außentemperaturen von über 35 Grad Celsius und das Fahrzeug stand in der "prallen" Sonne.

Jemand bemerkte den Hund in dem Wohnmobil und verständigte die Polizei. Diese versuchte zunächst, den Hund über die Dachluken des Wohnmobils zu befreien, was ihr jedoch nicht gelang. Die anschließend verständigte Berufsfeuerwehr der Stadt Fürth öffnete gewaltsam die Tür des Wohnmobils, da sie davon ausging, dass der Hund gefährdet sei.

Klägerin verlangt den Schaden ersetzt

Die Klägerin verlangt von der Stadt Fürth Schadensersatz für die Beschädigung des Wohnmobils in Höhe von 2.256,23 EUR. Sie ist der Auffassung, dass keine Gefahr für das Tier bestanden habe. Die beiden Dachluken des Wohnmobils seien geöffnet gewesen, zudem sei der Hund ausreichend mit Wasser und mit Eiswürfelherzen versorgt gewesen.

Die Entscheidung

Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 4 O 6830/18) hat die Klage abgewiesen. Der Einsatz der Feuerwehrleute sei rechtmäßig gewesen. Für die vor Ort befindlichen Beamten der Polizei und Mitarbeiter der Berufsfeuerwehr habe sich eine Situation einer Tierwohlgefährdung gezeigt.

Gegen dieses Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat die Klägerin Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt und beantragt, ein Sachverständigengutachten dahingehend einzuholen, dass eine tatsächliche Gefährdung des Tieres zu keinem Zeitpunkt bestanden habe.

Gericht: Kein Sachverständigengutachten

Das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 4 U 1604/19) hat darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Insbesondere sei es nicht notwendig, das beantragte Sachverständigengutachten zu erholen, da aus Sicht der handelnden Feuerwehrleute zumindest eine Anscheinsgefahr im Hinblick auf das Wohl des Hundes vorgelegen habe.

Die Klägerin habe diese Anscheinsgefahr selbst verursacht, weil sie bei sehr großer Hitze das Tier alleine im Fahrzeug zurückgelassen habe.

Gericht: Maßnahme der Feuerwehr war verhältnismäßig

Die Maßnahme der Feuerwehr sei auch verhältnismäßig gewesen. Insbesondere hätten die Einsatzkräfte nicht erst durch einen Ausruf im Stadion versuchen müssen, die Halterin zum Fahrzeug zu holen. Zum einen sei nach außen nicht erkennbar gewesen, wo sich die Klägerin befand, zum  anderen wäre durch einen solchen Ausruf viel Zeit vergangen. Die Klägerin hat die Berufung aufgrund des Hinweises des Oberlandesgerichts Nürnberg zurückgenommen.

Gericht:
Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.04.2019 - 4 O 6830/18

LG Fürth, PM
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