Das Oberlandesgericht Bremen erklärt Klauseln über Preisnebenabreden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Onlineanbieters für Veranstaltungstickets ("Premiumversand inkl. Bearbeitungsgebühr 29,90 EUR" und "ticketdirekt - das Ticket zum Selbstausdrucken... 2,50 EUR") für unwirksam.

Der Sachverhalt

Die Beklagte betreibt eine Internetseite, die Tickets für Veranstaltungen beschafft, vermittelt und den Kunden zur Verfügung stellt. Die Beklagte bietet für die von ihr vertriebenen Tickets u.a. einen sogenannten Premiumversand für 29,90 € sowie die Option "ticketdirekt" (Selbstausdruck) zum Preis von 2,50 € an.

Diese Beträge werden innerhalb des Bestellvorgangs auf den sog. "Normalpreis" des Tickets aufgeschlagen, der nach den Geschäftsbedingungen des Anbieters bereits die gesetzliche Mehrwertsteuer, die Vorverkaufsgebühr und eine Bearbeitungsgebühr enthält.

Mit von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erwirktem Urteil vom 31.08.2016 hat das Landgericht Bremen die genannten Klauseln für unwirksam erklärt (LG Bremen, Az. 1 O 969/15). Gegen dieses Urteil richtete sich die vor dem OLG Bremen geführte Berufung der Beklagten.

Das Urteil des Oberlandesgericht Bremen

Mit Urteil vom 15.06.2017 hat das OLG Bremen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts bestätigt. Nach Auffassung des OLG Bremen handelt es sich bei den oben genannten Klauseln um sogenannte Preisnebenabreden, die einer inhaltlichen Kontrolle durch die Gerichte unterworfen seien.

Die von der Beklagten verwendeten Klauseln seien intransparent. Die Option "Premiumversand" enthalte, wie sich schon aus der mit 29,90 € mitgeteilten Höhe ergebe, neben den reinen Aufwendungen für den Versand des Tickets Bearbeitungsgebühren in unbekannter Höhe, obwohl derartige Bearbeitungsgebühren bereits in dem sogenannten Normalpreis des Tickets enthalten sein sollen.

Zudem lasse sich die Beklagte damit die von ihr erbrachte Vermittlungstätigkeit vergüten, obwohl sie diese Tätigkeit nach eigener Darstellung im Interesse des Veranstalters erbringe. Schließlich wälze die Beklagte damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden ab, die sie vertraglich ohnehin schulde bzw. die sie im eigenen Interesse erbringe.

Das Vorstehende gelte im Prinzip auch für die im sogenannten ticketdirekt-Verfahren verlangte Pauschale von 2,50 €. Hier komme noch hinzu, dass der Beklagten bei dieser Art der Ticketübermittlung keine eigenen Aufwendungen, deren Ersatz sie möglicherweise verlangen könne, entstünden. Vielmehr übermittle sie dem Kunden bei dieser Option lediglich einen Link, mit dem der Kunde auf ohnehin im Computersystem der Beklagten vorhandene elektronische Daten zugreifen könne.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen hat das OLG Bremen die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Rechtsgrundlagen:
BGB §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1

Gericht:
Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 15.06.2017 - 5 U 16/16

Urteil im Volltext:
Hier finden Sie den Volltext in PDF

OLG Bremen, PM
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