Bestellt man Eintrittskarten für Konzerte oder andere Veranstaltungen über das Internet, wird oft die Möglichkeit geboten, die Karten selbst auszudrucken. Für diese Option werden dann zusätzliche Servicekosten in Höhe von 2,50€ berechnet. Zu Recht?

Der Sachverhalt

Die Übermittlung der Tickets auf den heimischen Computer zum Selbstausdrucken ist zwar eine praktische Sache, viele Kunden ärgerten sich jedoch über die Kosten. Denn obwohl für den Anbieter bei der Übermittlung weder Material- noch Portokosten anfallen, bat er für die Selbstausdruck-Variante per "Servicegebühr" in Höhe von 2,50 Euro zur Kasse.

Print@home 2,50€

Dieses Entgelt hält die Verbraucherzentrale NRW für unzulässig. Der Grund: Wer Eintrittskarten über das Internet verkauft, muss diese den Kunden auch übermitteln. Hierfür darf nach Meinung der Verbraucherschützer nur ein gesondertes Entgelt verlangt werden, wenn dem Verkäufer Kosten wie etwa das Porto beim postalischen Versand entstehen.

Premiumversand 29,90€

Die Onlineticket-Plattform Eventim hatte im Rahmen des Vorverkaufs für die AC/DC-Welttournee 2015 etliche Fans verärgert, die sich im Rahmen des Bestellvorgangs mit dem alternativlosen "Premiumversand" der Tickets konfrontiert sahen. Aber nur der Preis für den Versand war Premium. Per Klausel hatte sich der Branchenführer satte 29,90 Euro Versandkosten genehmigt: für eine einfache innerdeutsche Postzustellung inklusive Bearbeitungsgebühr.

Die Entscheidung

Nach dem Urteil des Landgerichts Bremen (Az. 1-O-969/15) dürfen für die elektronische Übermittlung einer Eintrittskarte zum Selbstausdrucken pauschal keine "Servicekosten" in Höhe von 2,50 Euro verlangt werden.

Auch ein Entgelt in Höhe von 29,90 Euro für einen "Premiumversand inkl. Bearbeitungsgebühr" hält das Gericht für unzulässig. Eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr für den Versand dürfe der Anbieter nicht verlangen, da er vertraglich zum Verschicken der Tickets verpflichtet sei.

Urteil ist rechtskräftig (BGH, III ZR 192/17)

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale muss Eventim sowohl eingenommene Entgelte für "ticketdirect" als auch die im Rahmen des AC/DC-Vorverkaufs zu Unrecht erhobenen Premiumversand-Entgelte an die Kunden zurückzahlen.

Gericht:
Landgericht Bremen, Urteil vom 31.08.2016
- 1-O-969/15

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

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