(Rechtsindex) Nicht jeder Nachbar freut sich in den Sommermonaten über das Grillen, insbesondere wenn er durch erheblichen Rauch nicht mehr in seinem Garten ausharren kann oder wenn er sämtliche Fenster schließen muss, um sich vor den Gerüchen zu schützen. In diesem Fall besteht ein Unterlassungsanspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Viele Gerichte haben sich schon mit dem Thema Grillen beschäftigt und das Internetportal Rechtsindex.de fasst die wichtigsten Urteile zusammen.

Wer grillen möchte, muss Rücksicht auf die anderen nehmen. Hier empfiehlt es sich mit den Nachbarn kurz Rücksprache zu halten und diese über das geplante Grillen zu informieren. Dennoch ist nicht jedes "Miteinander" von Freundlichkeit geprägt und manch Verfechter von Recht und Ordnung zieht schnell einmal die Hausordnung heraus und verweist auf das dortige Grillverbot. Ist per Mietvertrag oder Eigentümerbeschluss das Grillen verboten, muss sich daran gehalten werden, wenn die Nachbarn damit nicht einverstanden sind.

Das Landgericht Essen (Az. 10 S 438/01) hat bestätigt, dass über Mietvertrag Grillen auf Balkon oder Terrasse ausgeschlossen werden kann. Sollte sich der Mieter nicht daran halten, darf ihm sogar nach erfolgloser Abmahnung fristlos gekündigt werden. Rechtsindex.de empfiehlt deshalb den genauen Wortlaut der Verträge zu lesen, ob ein Verbot oder Einschränkungen in Betracht kommen. Ist im Mietvertrag die Benutzung eines Holzkohlegrills im Freien nicht untersagt und regelt die Hausordnung lediglich, dass die Benutzung auf Balkonen und Terrassen nicht gestattet ist, dann ist der Mieter der Erdgeschoßwohnung berechtigt in seinem Mietergarten einen handelsüblichen transportablen Grill zu benutzen, sofern dadurch nicht andere Mieter des Hauses unzumutbar beeinträchtigt werden, so das Amtsgericht Wedding (Az. 10 C 476/89).

Sollte ein Eigentümerbeschluss oder Mietvertrag das Grillen nicht regeln, sollte man die Nachbarn vorher informieren und Rücksicht nehmen – insbesondere wenn laut Landgericht München (Az. 15 S 22735/03) das Grillen in den Sommermonaten üblich ist. Das allgemeine Gebot der Rücksichtnahme muss eingehalten werden und wer trotz nachweislich starker Rauchentwicklung nicht vom Grillen ablässt, begeht nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (Az. 5 Ss (OWi) 149/95) eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldbuße rechnen. Durch Verwendung von Alufolien oder Aluschalen kann die Rauchentwicklung zwar nicht verhindert, aber zumindest stark eingeschränkt werden. Das Landgericht Stuttgart spricht (Az. 10 T 359/96) sich sogar für die Verwendung von Elektrogrill und Alu-Schale aus, um die Rauchbelästigung zu minimieren. Nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf (Az. 25 T 435/90) darf auf einem Balkon überhaupt nicht mit offenem Holzkohlefeuer gegrillt werden, weil sie wegen der Brandgefahr sowie der Rauch- und Geruchsimmissionen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer darstellt.

Während das Amtsgericht Hamburg (Az. 40 C 229/72) das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses als generell unzulässig ansieht, sieht das Amtsgericht Bonn (AZ. 6 C 545/96) das Grillen in der Zeit von April bis September ein Mal im Monat auf dem Balkon als zulässig, wenn die Nachbarn 48 Stunden vorher darüber informiert werden. Nach Meinung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist Grillen auf dem Balkon bis zu fünfmal im Jahr hinzunehmen, viermal im Jahr bis 24 Uhr entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (13 U 53/02) und zweimal im Monat, zwischen 17 und 22 Uhr, im hinteren Teil des Gartens, meint das Landgericht Aachen (6 S 2/02).

Wer alle Vorsichtsmaßnahmen beherzigt und nicht übertreibt, kann auch Toleranz von den Nachbarn erwarten und muss nicht mit folgendem Verhalten rechnen: Ein verärgerter Nachbar kippt von seinem Balkon einen Eimer Wasser auf das Grillgut seines unter ihm wohnenden Nachbarn. Das Amtsgericht München wertete den Vorfall als Sachbeschädigung und das anschließende Wortgefecht zwischen den beiden als Beleidigung. Der verärgerte Nachbar wurde zu einer Geldstrafe verurteilt.

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