Zwei Geschwister streiten sich über die Frage, ob der Hund der beklagten Schwester im Gemeinschaftsgarten sein Geschäft verrichten und dort regelmäßig urinieren darf. Außerdem solle der Hund nicht unbeaufsichtigt, nicht ohne Leine und ohne Maulkorb herumlaufen.

Der Sachverhalt

Zwei Geschwister bewohnen gemeinsam ein Haus in München. Die Schwester bewohnt den 1. Stock mit ihrem Ehemann und einem deutschen Schäferhund. Der Bruder bewohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau das Erdgeschoß. Seit dem Jahr 2005 besteht die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die beklagte Schwester lässt den Hund immer wieder frei in dem gemeinschaftlichen Garten umherlaufen. Der Hund bellt den Bruder und seine Ehefrau oft aggressiv an. Außerdem verrichtet der Hund sein Geschäft in dem Gemeinschaftsgarten und er uriniert dort regelmäßig.

Die Schwester ist der Meinung, dass das Koten des Hundes im Gemeinschaftsgarten erlaubt sei, sofern der Kot danach entfernt werde. Der Hund würde durch ihren Bruder und dessen Ehefrau provoziert, und würde sie deshalb anbellen. Der Hund habe ein ruhiges und ausgeglichenes Wesen und habe erfolgreich die Begleithundeprüfung abgelegt.

Bruder verklagt Schwester vor dem Amtsgericht München

Er beantragte unter anderem, seine Schwester zu verurteilen, dass sie es zu unterlassen hat, den Hund auf dem Grundstück und im Treppenhaus unbeaufsichtigt und ohne Leine und ohne Maulkorb laufen, urinieren und koten zu lassen.

Das Urteil des Amtsgerichts München

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Bruder im Wesentlichen Recht. Die Schwester wurde unter Androhung eines Ordnungsgeldes von jeweils 250.000 Euro verurteilt, es zu unterlassen, dass der Hund ohne Maulkorb auf dem Grundstück oder im Treppenhaus herumläuft und dort uriniert.

Der Kläger habe nach dem Gesetz einen Anspruch darauf, dass der Schäferhund nur angeleint und beaufsichtigt und nur mit einem Maulkorb auf dem Grundstück gehalten wird. Hunde stellen, selbst wenn sie sonst harmlos sind, eine potentielle Gefahrenquelle dar, so das Urteil des Amtsgericht München.

Richter: Hunde stellen eine potentielle Gefahrenquelle dar

Deshalb bestehe eine Aufsichtspflicht und Leinenzwang auf Gemeinschaftsflächen. Das Gericht hat ein Video in der Gerichtsverhandlung angeschaut, auf dem zu sehen ist, dass der Hund den Kläger und seine Ehefrau erheblich anbellt und von der beklagten Schwester kaum gebändigt werden konnte. Obwohl diese ihn zwischen ihre Beine genommen habe, hätte sie das Tier kaum davon abhalten können, auf den Kläger und seine Frau zuzulaufen.

Richter: Es müsse nicht erst eine Beißattacke abgewartet werden

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass im Hinblick auf das aggressiv wirkende Verhalten des Hundes mit lautem Bellen und Zähne-Fletschen sowie im Hinblick auf die fehlende körperliche Beherrschung des Hundes durch die Beklagte es gerechtfertigt sei anzuordnen, dass der Hund auf dem Grundstück und im Treppenhaus einen Maulkorb als Vorsichtsmaßnahme tragen muss. Es müsse nicht erst abgewartet werden, dass es zu einer Beißattacke komme.

Es komme nicht darauf an, ob der Kläger oder seine Frau zuvor den Hund gereizt haben. Denn selbst dann würde es nicht gerechtfertigt sein, dass sie von dem Hund gebissen werden. Es komme auch nicht darauf an, dass der Schäferhund die Begleithundeprüfung erfolgreich bestanden hat. Denn als Begleitperson ist in der Bescheinigung nicht die Beklagte benannt.

Richter: Kein Urinieren in den Gemeinschaftsgarten

Das Gericht kommt weiter zu dem Ergebnis, dass der Kläger es nicht dulden muss, dass der Hund auf dem Grundstück uriniert. Es sei der Beklagten zuzumuten, mit dem Hund außerhalb des Grundstücks Gassi zu gehen.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil 07.11.2013 - 483 C 33323/12 WEG

AG München, PM
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