Eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur genügt auch dann nicht den Formerfordernissen für eine Beschwerdeeinlegung, wenn die Beschwerdeschrift mit eingescannter Unterschrift als Anhang beigefügt und vom Gericht noch innerhalb der Beschwerdefrist ausgedruckt worden ist.

Eine Wiedereinsetzung zur Heilung der versäumten Frist ist nicht möglich, wenn der Beschwerdeführer aus Gründen, für die er selbst verantwortlich ist, einen rechtzeitig vor Ablauf der Frist durch das Gericht abgesandten Hinweis nicht zur Kenntnis nimmt, dass die Beschwerde nicht formgerecht eingelegt wurde. Das hat das Landessozialgericht entschieden. Die Entscheidung gilt sinngemäß auch für andere Rechtsmittel zum Landessozialgericht, etwa für Berufungen.

Aus dem Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war bereits in der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts darauf hingewiesen worden, dass eine Beschwerde, wenn sie in elektronischer Form eingelegt werden soll, eine qualifizierte digitale Signatur enthalten muss. Verwiesen wurde in der Rechtsmittelbelehrung auf die Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 09.01.2008 (GVBl. Seite 33) und den Internetauftritt des Landessozialgerichts.

Dort finden sich Hinweise zur Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur. Der Beschwerdeführer beachtete diese Hinweise nicht und übermittelte am Tag vor dem Fristablauf - einem Sonntag - eine E-Mail mit einer gescannten Beschwerdeeinlegung einschließlich Unterschrift. Am nächsten Morgen wurde ihm per E-Mail mitgeteilt, dass seine Rechtsmitteleinlegung aufgrund der gewählten Form unwirksam sein könne und er gebeten werde, diese umgehend qualifiziert signiert oder schriftlich unterzeichnet in Papierform erneut zu übersenden.

Erst drei Tage später teilte der Kläger mit, der Hinweis des Gerichts sei zunächst in seinem SPAM-Verdachtordner gelandet und zudem sei sein Drucker defekt, so dass er nur auf diesem Wege mit dem Gericht kommunizieren könne. Das Landessozialgericht hat bei dieser Konstellation eine unverschuldete Fristversäumnis verneint und die Beschwerden als unzulässig verworfen, weil ein Beschwerdeführer, der mit dem Gericht elektronisch kommuniziert, seinen E-Mail-Verkehr regelmäßig kontrollieren müsse.

Gericht:
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.06.2013 - L 6 AS 194/13 B und L 6 AS 195/13 B

LSG Rheinland-Pfalz, PM Nr. 9/2013
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