Eine Warnung vor leicht zu erkennenden Gefahren ist nicht nötig. Und wenn man die Gefahr erkannt hat, muss man als sorgfältiger Benutzer sein Verhalten in zumutbarer Weise darauf einstellen, so das Urteil des LG Coburg.

Die Klägerin war auf der Treppe nach dem Besuch einer Arztpraxis gestürzt. Deswegen wollte sie von der Hauseigentümerin Schadensersatz und Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 10.000 Euro. Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, da es einen Verstoß der Hauseigentümerin gegen die Verkehrssicherungspflicht nicht erkennen konnte.

Der Sachverhalt zum Urteil

Im Mai 2010 stürzte die Klägerin nach Besuch einer Arztpraxis im ersten Stock auf der letzten Stufe der Treppe zum Erdgeschoß. Dabei verletzte sie sich am Knöchel und brach sich das Fersenbein. Die Klägerin behauptete, dass das Treppenhauslicht nicht funktioniert hätte. Die natürliche Belichtung sei unzureichend gewesen. Sie hätte deshalb nicht sehen können, wo die Treppe endet.

Die Klägerin meinte, dass die Hauseigentümerin ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen wäre. Diese sei im Hinblick auf die Arztpraxis im Haus besonders hoch anzusetzen. Deswegen wollte sie Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 10.000 Euro und über 1.000 Euro Schadenersatz.

Die beklagte Hauseigentümerin gab an, dass die Beleuchtung im Treppenhaus am Unfalltag funktioniert hätte. Zudem wäre das Treppenhaus durch ein Oberlicht in der Eingangstür sowie ein großes Fenster zwischen Erd- und Obergeschoß ausreichend durch Tageslicht beleuchtet. Ein sorgfältiger Treppenbenutzer hätte erkannt, wo die Treppe endet.

Das Urteil des Landgerichts Coburg

Das Landgericht Coburg konnte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei der Hauseigentümerin nicht erkennen. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst nur die Beseitigung bzw. Warnung vor Gefahren, die ein sorgfältiger Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann. Das Gericht wies darauf hin, dass auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine vollkommene Verkehrssicherheit, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreicht werden kann.

Die Klägerin selbst gab an, dass bereits bei Betreten des Hauses das Treppenhauslicht nicht funktioniert habe. Daher konnte und musste sie sich auf dem Rückweg darauf einstellen, dass ihr eine künstliche Beleuchtung im Treppenhaus nicht zur Verfügung stand. Sie wäre verpflichtet gewesen, die Treppe äußerst vorsichtig und langsam zu begehen.

Urteil: Sorgfältiger Treppenbenutzer hätte sich am Handlauf festgehalten

Ein sorgfältiger Treppenbenutzer hätte sich während des Hinabgehens auch am Handlauf festgehalten. Auch wenn dieser Handlauf auf der Höhe der letzten Stufe endet, hielt es das Gericht für leicht möglich, sich weiterhin am Handlauf festzuhalten und die letzte Stufe zu meistern. Damit lag nach Auffassung des Landgerichts eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht selbst dann nicht vor, falls das Treppenhauslicht wirklich nicht gebrannt haben sollte.

Darüber hinaus hat das Gericht den Unfallort in Augenschein genommen und konnte die Beleuchtung durch einfallendes Tageslicht selbst beurteilen. Schließlich wies das Gericht auch darauf hin, dass eine Warnung der Klägerin nicht erforderlich war, weil sie nach eigener Angabe selbst erkannt hatte, dass das Treppenhauslicht nicht funktioniert.

Gericht:
Landgericht Coburg, Urteil vom 06.11.2012 - 11 O 235/11

LG Coburg, PM Nr. 510/13
Rechtsindex - Recht & Urteil
Ähnliche Urteile:

Verkehrssicherungspflicht: Der Vermieter eines PKW-Stellplatzes ist seinem Mieter grundsätzlich nicht zum Winterdienst verpflichtet. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf macht Eric Reißig von der Quelle Bausparkasse aufmerksam. Verletzt dieser sich, so hat sich nach Ansicht der Juristen lediglich sein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht. Urteil lesen

Mietrecht: Rutscht jemand in einem Miets- oder Bürohaus auf einer frisch gewischten Treppe aus und verletzt sich dabei, so bestehen keine Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter. Auf dieses Urteil des Landgerichts Gießen weist Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse hin. Urteil lesen

OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.7.06 - 4 U 126/06 - 36 Die Verkehrssicherungspflicht eines Vermieters hat auch Kindern gegenüber Grenzen. So haftet beispielsweise ein Hauseigentümer nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass ein Treppengeländer zum Hinunterrutschen missbraucht wird, informiert Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse. Urteil lesen

Verkehrssicherungspflicht - Ein Kartbahn-Betreiber verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn die zur Verfügung gestellten Karts keinen Sicherheitsgurt, keine Rückenlehne, keine Kopfstütze und keine hinreichende Knautschzone aufweisen. Denn wer eine Gefahrenquelle schafft, muss laut ARAG-Experten die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zum Schutze Dritter treffen. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de