Nach Urteil des OLG Hamm kann ein Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der gekaufte Neuwagen auch unter Testbedingungen über 10% mehr Kraftstoff verbraucht als im Verkaufsprospekt angegeben.

Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und insoweit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt.

Der Sachverhalt zum Urteil

Ende 2009 hatte der Kläger aus Herne beim beklagten Autohaus in Bochum einen neuen Pkw Renault Scénic 2.0 16 V zum Preis von ca. 20.300 € erworben. Der Verkaufsprospekt bewarb das Fahrzeug (ohne Zusatzausstattung) mit nach dem Messverfahren gem. EU-Richtlinie RL 80/1268/EWG ermittelten Kraftstoffverbrauchswerten.

Nachbesserung ohne Erfolg - Rücktritt vom Kaufvertrag

Nachdem der Kläger zu hohe Verbrauchswerte beanstandet hatte und der Beklagten keine Nachbesserung gelungen war, erklärte er im April 2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er hat sodann die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges verlangt. Die Beklagte hat einen Fahrzeugmangel mit der Begründung bestritten, die vom Kläger beanstandeten höheren Verbrauchswerte hingen von der Zusatzausstattung und der individuellen Nutzung ab.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm

Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Kläger Recht gegeben. Er sei zum Rücktritt berechtigt, weil dem Fahrzeug eine Beschaffenheit fehle, die der Käufer nach dem Verkaufsprospekt habe erwarten dürfen. Der Käufer müsse zwar wissen, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise abhingen und nicht mit Prospektangaben gleichzusetzen seien.

Verbrauchswerte waren unter Testbedingungen nicht reproduzierbar

Der Käufer könne aber erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar seien. Dies sei bei dem dem Kläger verkauften Fahrzeug nicht der Fall. Das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten habe dies bestätigt. Die vom Sachverständigen festgestellten erhöhten Verbrauchswerte stellen eine erhebliche Pflichtverletzung dar, weil der im Verkaufsprospekt angegebene Verbrauchswert um mehr als 10% überschritten werde. Von dem von der Beklagten zurückzuzahlenden Kaufpreis sei allerdings ein Abzug von ca. 3.000 € zu machen, die der Kläger als Entschädigung für die bisherige Fahrzeugnutzung zu leisten habe.

Themenindex:
Kaufrecht, Autokauf, Kraftstoffverbrauch, Benzinverbrauch

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 07.02.2013 - I-28 U 94/12

OLG Hamm, PM vom 07.02.2013
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