Mit Urteil hat das OLG Köln entschieden, dass der Telefonanruf eines Marktforschungsinstituts im Auftrag eines Autoglaskonzerns, der der Nachfrage der Kundenzufriedenheit im Anschluss einer Reparatur diente, ohne Einwilligung des Kunden nicht zulässig sei.

Wie die Wettbewerbszentrale mitteilt, sei die Nachfrage Werbung i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG und als solche verboten, wenn nicht eine Einwilligung des Kunden vorliegt. Dies gelte gleichermaßen, egal ob der Kunde Gewerbetreibender oder Verbraucher ist.

Der Sachverhalt

Anfang September 2009 ließ ein Rechtsanwalt und Notar bei dem beklagten Autoglaskonzern einen Steinschlagschaden in der Frontscheibe seines - zumindest auch - geschäftlich genutzten Pkw beseitigen. Bei der telefonischen Vereinbarung des Termins für diese Reparatur teilte der Rechtsanwalt seine Handynummer mit, nachdem die Beklagte ihn danach "für den Fall der Fälle" gefragt hatte.

Nach der Durchführung des Auftrags, erhielt der Rechtsanwalt auf seinem Handy einen Anruf der Marktforschungsgesellschaft, mit der diese im Rahmen der beschriebenen Umfrage seine Zufriedenheit mit der Geschäftsabwicklung erfragen wollte. Ein Einverständnis für einen derartigen Anruf hatte der Rechtsanwalt nicht erklärt.

Die Vorinstanz

Wie die Wettbewerbszentrale mitteilt, hatte die Vorinstanz den Autoglaskonzern verurteilt, es zu unterlassen, gewerbliche Kunden im Anschluss an die Auftragsabwicklung anzurufen und/oder anrufen zu lassen, um sich nach deren Zufriedenheit mit der Abwicklung des Auftrages zu erkundigen, wenn der Angerufene kein Einverständnis mit einem solchen Anruft erklärt habe (LG Köln, Urteil vom 24.08.2011, Az. 84 O 52/11).

Gegen das Urteil des LG Köln legte der Autoglaskonzern Berufung ein und nach Zurückweisung der Berufung durch das OLG Köln Revision gegen das Urteil des OLG Köln.

Unter anderen argumentierte die Beklagte damit, dass der Kunde bei der Auftragserteilung als Privatmann gehandelt habe. Die Beklagte sah keinen Verstoß gegen § 7 UWG, weil weder eine geschäftliche Handlung noch eine Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG vorläge. Es handele sich bei der telefonischen Befragung um einen Handeln zu Forschungszwecken, das zumindest von Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt sei. Zudem stehe die Verurteilung mit europarechtlichen Bestimmungen nicht im Einklang.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln

Aus dem Urteil: [...] Die Verurteilung der Beklagten hat Telefonanrufe des Meinungsforschungsinstituts bei Kunden zum Gegenstand, die in ihrem Auftrag durchgeführt werden und das Ziel verfolgen, nach deren Zufriedenheit mit der Geschäftsabwicklung zu fragen. Derartige Anrufe dienen der Absatzförderung der Beklagten, weil diese durch die Antworten In­formationen bekommt, die ihr die Möglichkeit eröffnen, etwaige Schwächen in der bisherigen Vertragsabwicklung zu erkennen und abzustellen und so ihre Serviceleistungen gegenüber ihren Kunden zu verbessern und auf diese Weise ihre Absatzchancen zu erhöhen. Dass diese Umfrage erst nach Abwicklung des Geschäftes erfolgt, steht ihrer Einordnung als "geschäftliche Handlung" nicht entgegen. Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG erfasst ausdrücklich auch Handlungen, die erst nach einem Geschäftsabschluss getätigt werden. [...]

Werbender Charakter der Anrufe sei gegeben

Aus dem Urteil: [...] Der Anspruch aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG setzt weiter voraus, dass es sich bei der in Rede stehenden geschäftlichen Handlung um "Werbung" handelt. Auch dieses Tatbestandsmerkmal hat die Kammer mit zutreffender Begründung, auf die einleitend verwiesen wird, bejaht. Unter Werbung ist nach Art. 2 Nr. 1 der Werberichtlinie (2006/114/EG) "jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder ... zu fördern" zu verstehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. [...]

Autoglaskonzern nimmt Revision vorm BGH zurück

Wie die Wettbewerbszentrale mitteilt, nahm der Autoglaskonzern die Revision zurück, die beim BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 69/12 anhängig war. Für den Kfz-Bereich bleibt es damit dabei, dass eine telefonische Kundezufriedenheitsnachfrage verboten ist, solange keine Einwilligung des Kunden vorliegt.

Gericht:
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 30.03.2012 - 6 U 191/11

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