Telefonische Kundenbefragungen über die Zufriedenheit mit den Leistungen eines Telefonanbieters sind Werbeanrufe, die nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Kunden zulässig sind. Das hat das OLG Köln nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden.

Der Sachverhalt

Der Telefonkunde beanstandete telefonisch bei seinem Telefonanbieter, dass von seinem Privatanschluss geführte Verbindungen wiederholt abgebrochen seien. Der Telefonanbieter führte daraufhin Entstörungsmaßnahmen zur Behebung des technischen Problems durch.

Einige Tage später nahm die Mitarbeiterin eines Marktforschungsunternehmens mit dem Telefonkunden ohne dessen Initiative oder vorheriges Einverständnis fernmündlich Kontakt auf. Diese teilte dem Telefonkunden mit, sie rufe im Auftrag seines Telefonanbieters an, und entgegnete auf den Einwand des Angerufenen, er wünsche keine Werbeanrufe, Zweck des Anrufs sei keine Werbung, sondern eine Befragung.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az. 6 U 222/12)

Telefonische Kundenbefragungen über die Zufriedenheit mit den Leistungen eines Anbieters sind Werbeanrufe, die nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Kunden zulässig sind. Das gilt auch dann, wenn der Anruf anlässlich einer Kundenreklamation erfolgt.

Unzulässiger Werbeanruf

Mit dem Anruf sollte nicht nur nachgefragt werden, ob der Telefonanschluss wieder fehlerfrei funktioniert. Vielmehr sollte mit dem Telefonat im Rahmen der beabsichtigten standardisierten Qualitätskontrollbefragung vornehmlich nicht der technische Aspekt der Störungsbehebung abgeklärt, sondern die Zufriedenheit mit der Kundenfreundlichkeit und Serviceausrichtung der Ansprechpartner des Telefonanbieters unter diversen Kriterien abgefragt werden. Unter diesen Umständen stellte der Telefonanruf eine Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar, da diese dazu dient, Kunden zu binden und die Chancen auf den künftigen Absatz von Waren und Dienstleistungen zu erhöhen.

Unzumutbare Belästigung

Der Einstufung als eine solche Telefonwerbung steht nicht entgegen, dass die Mitarbeiterin ihre Kontaktaufnahme nicht als Werbeanruf, sondern als Kundenbefragung bezeichnet hat. Eine unzumutbare Belästigung liegt erst recht vor, wenn sich dem angerufenen Verbraucher der werbliche Charakter des Anrufs nicht ohne Weiteres erschließt, weil er bei einem solchen Anruf eher nicht so leicht auf den Schutz seiner Privatsphäre dringen und das Gespräch nicht so rasch wie bei einem Anruf mit offensichtlich werblicher Intention beenden wird (vgl. Senat a.a.O.; OLG Stuttgart GRUR 2002, 457 [458]; Koch a.a.O.).

Revision zurückgezogen

Das Marktforschungsunternehmen hatte gegen das Urteil Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt (I ZR 93/13), diese aber kurz vor der mündlichen Verhandlung beim BGH zurückgenommen, so dass das das Urteil des OLG Köln nun rechtskräftig ist.

Themenindex:
Telefonwerbung, Kundenbefragung, Werbeanruf

Gericht:
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 19.04.2013 - 6 U 222/12

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