Wer ist rechtlich eigentlich dazu verpflichtet, die Grabpflege zu übernehmen oder zu bezahlen, nachdem die Erben sich um die Beerdigung gekümmert haben? Ein Beitrag zur Rechtslage.

An Allerheiligen und Allerseelen gedachten viele Katholiken ihrer Toten, die evangelischen Gläubigen ließen sich etwas Zeit und begingen erst gestern den Totensonntag oder Ewigkeitssonntag. Aber auch nicht konfessionelle Hinterbliebene nutzen diese Jahreszeit dazu, Gräber zu pflegen und neu zu bepflanzen. Doch wer ist rechtlich eigentlich dazu verpflichtet, die Grabpflege zu übernehmen oder zu bezahlen, nachdem die Erben sich um die Beerdigung gekümmert haben? ARAG Experten erläutern die Rechtslage.

Grabpflege geht nicht vom Nachlass ab

Die Beerdigungskosten werden grundsätzlich den Erben auferlegt, denn diese Kosten werden in der Regel von dem Vermögen des Verstorbenen in Abzug gebracht. Das OLG Schleswig 8AZ 3 U 98/08) urteilte aber: Kosten für die laufende Grabpflege stellen keine Beerdigungskosten dar! Sie sind von daher nicht als Nachlassverbindlichkeit vom Nachlass abziehbar. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Beerdigung mit der erstmaligen Herrichtung des Grabes beendet ist. Die Rechtspflichten der Erben sind damit erfüllt. Wer sich um ein Grab kümmern muss, ergibt sich laut ARAG Experten aus den Friedhofssatzungen der Städte und Kommunen: Diese sehen vor, dass der Eigentümer und damit Nutzungsberechtigte einer Grabstätte für deren Pflege verantwortlich ist. Wird das Grab vernachlässigt und verwahrlost, kann die Friedhofsverwaltung die Grabpflege auch bei einem Gärtner in Auftrag geben und die Kosten dem Nutzungsberechtigten in Rechnung stellen.

Nutzungsrechte an einer Grabstätte

Ist das Eigentum an der Grabstätte Teil des Nachlasses oder kauft der Erbe die Grabstätte, so ist er auch zu ihrer Pflege verpflichtet. Ist hingegen der Erbe ein entferner Verwandter oder Außenstehender und der Erblasser wird im Familiengrab beigesetzt, das beispielsweise seiner Frau oder seinen Eltern gehört, so obliegt die Grabpflege auch diesen engen Familienangehörigen. Selbstverständlich können die Nutzungsrechte an einer Grabstätte auf Wunsch auch an eine andere Person übertragen werden - zum Beispiel vom atheistischen Sohn und Alleinerben auf die gläubige Lebenspartnerin des Verstorbenen. Der neue Nutzungsberechtigte übernimmt dann allerdings nicht nur die Zahlungspflichten, sondern auch das Recht, das Grab nach seinen Vorstellungen zu gestalten.

Grabpflege zu Lebzeiten regeln

Künftige Erblasser, die sich noch zu Lebzeiten selbst darum kümmern wollen, dass die Grabpflege einmal ihrem letzten Willen entspricht, haben laut ARAG Experten zwei Optionen:

  • Der Erblasser kann noch zu Lebzeiten selbst einen Grabpflegevertrag mit der Friedhofsgärtnerei abschließen und die Kosten dafür entweder gleich bezahlen oder dem Nachlass auferlegen.
  • Der Erblasser kann den oder die Erben oder einen Vermächtnisnehmer mit einer Auflage im Testament zur Grabpflege zu verpflichten: Wer zum Beispiel die langjährige Nachbarin und Freundin im Testament mit einem kleinen Geldvermächtnis bedenkt und dies mit der Auflage verbindet, sie solle dafür das Grab pflegen, kann so sicherstellen, dass sich eine Person seines Vertrauens um die letzte Ruhestätte kümmern wird.

Ein Beitrag der ARAG SE

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